1Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird (
§ 1 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes), sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich oder elektronisch anzumelden.
2Für die elektronische Einreichung ist die
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung über die Neuregelung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Deutschen Patent- und Markenamt
V. v. 26.09.2006 BGBl. I S. 2159
Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446