§ 2 - Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV)

V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 890; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 421-1-5 Gebrauchsmusterrecht
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§ 2 Form der Einreichung


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird (§ 1 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes), sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich oder elektronisch anzumelden. 2Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes V. v. 12. Dezember 2018 BGBl. I S. 2446 m.W.v. 1. April 2019

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Frühere Fassungen von § 2 GebrMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2019Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
vom 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
aktuell vorher 04.10.2006Artikel 3 Verordnung über die Neuregelung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Deutschen Patent- und Markenamt
vom 26.09.2006 BGBl. I S. 2159
aktuellvor 04.10.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 GebrMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GebrMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GebrMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Neuregelung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Deutschen Patent- und Markenamt
V. v. 26.09.2006 BGBl. I S. 2159
Artikel 3 ERVDPMANeureglV Änderung der Gebrauchsmusterverordnung
... § 2 der Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 209 ...

Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 PatVuaÄndV Änderung der Gebrauchsmusterverordnung
... wird wie folgt gefasst: „§ 9 Fremdsprachige Dokumente". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ...


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