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Synopse aller Änderungen der FlErwV am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 135 des MoPeG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FlErwV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FlErwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
FlErwV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 135 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 7)


Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen nach § 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes durch natürliche Personen

1. Ungekündigter, auf mindestens sechs Jahre abgeschlossener Pachtvertrag

2. Unterlagen, aus denen die Selbstbewirtschaftung hervorgeht, z.B. ein die Selbstbewirtschaftung voraussetzender Förderungsbescheid

3. Unterlagen, aus denen sich die Wiedereinrichtung des ursprünglichen Betriebes oder die Neueinrichtung eines Betriebes ergibt

4. Meldebescheinigung über einen Hauptwohnsitz in der Nähe der Betriebsstelle

5. Benennung der Flurstücke, die der Kaufbewerber erwerben will

5a. Finanzierungsnachweis einer Bank, die der Bankenaufsicht eines Staates der Europäischen Union, Liechtensteins oder der Schweiz unterliegt

6. Erklärung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der §§ 3 und 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser Rechtsverordnung gestellt

7. Benennung der am 1. Oktober 1994 im Eigentum des Berechtigten stehenden landwirtschaftlich genutzten Flächen

8. Benennung der bei Kaufantrag vom Betrieb bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

9. Sofern Gesellschafter einer Personengesellschaft, die selbst Pächter der Flächen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes ist, zusätzlich

(Text neue Fassung)

9. Sofern Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die selbst Pächter der Flächen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes ist, zusätzlich

- Nachweis der zum Zeitpunkt des Kaufantrags geltenden Beteiligungsregelung

- Nachweis über die unbeschränkte Haftung des Bewerbers als Gesellschafter

- Nachweis über die Einigung mit den unbeschränkt haftenden Mitgesellschaftern betreffend die Ausübung der Erwerbsmöglichkeit nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes

- Benennung aller im Beitrittsgebiet im Eigentum der Gesellschaft und der Gesellschafter stehenden Flächen

- Angaben über eine etwaige Umwandlung des Unternehmens nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes oder § 38a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210)



(heute geltende Fassung) 

Anlage 5 (zu § 7)


Erwerb forstwirtschaftlicher Flächen nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes durch frühere Eigentümer

1. Unterlagen über die Voraussetzungen der Berechtigung nach § 1 Abs. 1, 3, 6 oder 7 des Vermögensgesetzes sowie § 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes

vorherige Änderung

2. Sofern Gesellschafter einer Personengesellschaft:



2. Sofern Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft:

Bestätigung der Gesellschaft über die Stellung des Kaufbewerbers als unbeschränkt haftender Gesellschafter

3. Sofern Mitglied einer Erbengemeinschaft:

Nachweis der zustehenden beziehungsweise übertragenen Erbanteile

4. Benennung der Flächen, die der Kaufbewerber erwerben will

4a. Finanzierungsnachweis einer Bank, die der Bankenaufsicht eines Staates der Europäischen Union, Liechtensteins oder der Schweiz unterliegt

5. Erklärung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der §§ 3 und 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser Rechtsverordnung gestellt

6. Erklärung, noch keine landwirtschaftlichen Treuhandflächen nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes vergünstigt erworben zu haben und auf diesen Erwerb unwiderruflich zu verzichten