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§ 5 - Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung (StmStbMstrV)

V. v. 13.05.1990 BGBl. I S. 910; aufgehoben durch § 11 V. v. 11.07.2008 BGBl. I S. 1281
Geltung ab 01.10.1990; FNA: 7110-3-99 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik und technisches Zeichnen:

a)
Rechnen mit berufsbezogenen mathematischen Formeln,

b)
statische Berechnung und Bemessung von Fundamenten, Verdübelungen, Verankerungen, Standsicherheitsberechnungen, Berechnung von Kräften und Momenten,

c)
Aufmaß, insbesondere Vermessung und zeichnerische Darstellung,

d)
Auswertung von Zeichnungen sowie Herstellung von Versetz- und Verlegeplänen,

e)
Herstellung von Zeichnungen aus der darstellenden Geometrie einschließlich der Anfertigung von Schnitten,

f)
räumliche Darstellungen einschließlich der Herstellung von Schablonen und Abwicklungen;

2.
Fachtechnologie:

a)
Bauphysik, Bauchemie,

b)
Fundamentierungs-, Verdübelungs- und Verankerungstechniken,

c)
Steinschnitt und Mauerverbände,

d)
Bestandsaufnahme und Dokumentation,

e)
Versetz-, Ansetz-, Verlege-, Erhaltungs- und Ergänzungstechniken für Steine und Platten,

f)
Maschinen- und Gerätekunde,

g)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

h)
berufsbezogene Vorschriften der Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der Gerüstordnung, der berufsbezogenen DIN-Normen und Richtlinien sowie über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes;

3.
Gestaltung und Formgebung:

a)
Entwurfslehre,

b)
Schriftarten und -techniken,

c)
figürliches und ornamentales Gestalten, Abguß- und Übertragungstechniken,

d)
Baustile, Symbole, Ornamentik und Heraldik, bildhauerische Anatomie,

e)
Formgebung und Farbenlehre;

4.
Werkstoffkunde:

a)
Arten, Eigenschaften, Herstellung, Verwendung, Verarbeitung, Lagerung und Transport der Bau- und Hilfsstoffe, insbesondere der natürlichen und künstlichen Steine, Platten, Kunststoffe, Bindemittel, Zuschläge sowie Isolier- und Dämmstoffe,

b)
berufsbezogene Vorschriften der Materialprüfung;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation sowie Aufstellung eines Leistungsverzeichnisses.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.

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