§ 6 Anzeige von Veränderungen
Im Versicherungsverhältnis ist der Versicherer zu verpflichten, der Wirtschaftsprüferkammer den Beginn, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, den Beginn und die Beendigung der Versicherungspflicht infolge einer Änderung der Form der beruflichen Tätigkeit und den Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage unverzüglich anzuzeigen.
interne Verweise
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