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§ 7 - Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung (WPBHV)

V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3820; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 702-1-8 Berufsrecht
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§ 7 Überwachungspflicht der Wirtschaftsprüferkammer



Die Wirtschaftsprüferkammer hat unverzüglich berufsrechtliche Maßnahmen nach dem Dritten Abschnitt des Zweiten Teils der Wirtschaftsprüferordnung zu prüfen, wenn sie Kenntnis darüber erlangt, dass die Berufshaftpflichtversicherung Berufsangehöriger oder vereidigter Buchprüfer oder vereidigter Buchprüferinnen, von Wirtschaftsprüfer-Sozii oder einer Wirtschafts- bzw. Buchprüfungsgesellschaft nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht und innerhalb einer angemessenen Frist keine dieser Verordnung entsprechende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist.

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Zitierungen von § 7 WPBHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WPBHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPBHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 WPBHV Versicherungspflicht der vereidigten Buchprüfer und der Buchprüfungsgesellschaften
... ihrer Berufstätigkeit (§ 129 der Wirtschaftsprüferordnung) die §§ 1 bis 7  ...