Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotolaboranten/zur Fotolaborantin (FotoLabAusbV k.a.Abk.)

V. v. 16.01.1981 BGBl. I S. 88; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.04.2013 BGBl. I S. 1173
Geltung ab 01.08.1981; FNA: 806-21-1-85 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan


§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotolaboranten/zur Fotolaborantin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FotoLabAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FotoLabAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FotoLabAusbV Zwischenprüfung
...  (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
§ 8 FotoLabAusbV Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
Anlage FotoLabAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotolaboranten/zur Fotolaborantin


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