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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotolaboranten/zur Fotolaborantin (FotoLabAusbV k.a.Abk.)

V. v. 16.01.1981 BGBl. I S. 88; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.04.2013 BGBl. I S. 1173
Geltung ab 01.08.1981; FNA: 806-21-1-85 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs



Der Ausbildungsberuf Fotolaborant/Fotolaborantin wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert zwei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,

2.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und Arbeitshygiene,

3.
Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Maschinen, Arbeitsgeräten und Einrichtungen,

4.
Verwenden lichtempfindlicher Materialien,

5.
Ansetzen fotochemischer Bäder und Lösungen,

6.
Anfertigen einfacher fotografischer Aufnahmen,

7.
Anfertigen einfacher fotografischer Reproduktionen,

8.
Vorbereiten von Laborarbeiten,

9.
Entwickeln in Schwarzweiß und in Farbe,

10.
Kopieren und Vergrößern in Schwarzweiß und in Farbe,

11.
Korrigieren von Bildern,

12.
Durchführen von Qualitätskontrollen,

13.
Fertigmachen der Aufträge.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigen und Ausflecken einer Ausschnittvergrößerung im Format 18x24 cm von einem Schwarzweißnegativ,

2.
Anfertigen und Ausflecken dreier verschiedenformatiger Vergrößerungen von einem Schwarzweißnegativ,

3.
Anfertigen und Ausflecken je einer Vergrößerung im Format 13x18 cm von vier gleichformatigen Schwarzweißnegativen.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Unfallverhütung und Arbeitsschutz,

2.
chemische und physikalische Grundlagen,

3.
Aufbau und Eigenschaften fotografischer Negativ- und Positivmaterialien,

4.
Grundlagen des fotografischen Prozesses,

5.
Volumenberechnungen von Laborgefäßen,

6.
Ansatzmengen fotografischer Bäder,

7.
Umrechnen von Belichtungszeiten.

Die schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxisbezogene Fälle beziehen.

(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.


§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen und Ausflecken einer Farb-Vergrößerung im Format 13x18 cm und einer gleichformatigen Ausschnittvergrößerung von einem vorgegebenen Farb-Negativ sowie Herstellen einer einfachen Reproduktion von einer vorgegebenen Vorlage;

2.
Herstellen und Ausflecken je einer gleichformatigen Farb-Vergrößerung von sechs verschiedenen vorgegebenen Farb-Negativen sowie Herstellen einer einfachen Reproduktion von einer vorgegebenen Vorlage.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Unfallverhütung und Arbeitsschutz,

b)
Optik, Sensitometrie, Farbentheorie,

c)
fotografischer Prozeß und fotografische Verarbeitungstechniken,

d)
Entwicklungsgeräte und -systeme,

e)
Kopier- und Vergrößerungsgeräte,

f)
Kameras und Objektive,

g)
Lichtquellen, Lampentypen und Beleuchtungssysteme,

h)
Reproduktionsgeräte und -verfahren,

i)
Urheberrecht;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Mischung und Ergiebigkeit fotografischer Bäder und Lösungen,

b)
Verkleinerung und Vergrößerung,

c)
Verlängerungsfaktoren,

d)
Filterung,

e)
Stromverbrauch und Belastbarkeit von Stromkreisen,

f)
Material-, Betriebs- und Lohnkosten;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxisbezogene Fälle beziehen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 10 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotolaboranten/zur Fotolaborantin



(siehe BGBl. I 1981 S. 88ff)