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§ 7 - Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)

Artikel 6 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2199; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-15-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 7 Kaffeelager



(1) Kaffeelager sind Lagerstätten, in denen Kaffee unter Steueraussetzung durch Hersteller, Händler oder gewerbliche Lagerhalter gelagert werden darf.

(2) Wer Kaffee nach Absatz 1 lagern will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Kaffee zur Belieferung des Groß- und Einzelhandels lagern oder im grenzüberschreitenden Verkehr handeln. § 6 Abs. 4 bis 5 gilt sinngemäß.

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Zitierungen von § 7 KaffeeStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KaffeeStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KaffeeStG Steueraussetzungsverfahren
...  Kaffeeherstellungsbetriebe (§ 6), 2. Kaffeelager (§ 7 ...
§ 19 KaffeeStG Durchführung
...  b) Vorschriften zu § 5 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 6 und 7 wegen der Herstellungs- und Lagertätigkeiten sowie des Steuerlager- und Erlaubnisverfahrens ... sowie des Steuerlager- und Erlaubnisverfahrens zu erlassen und dabei für Kaffeelager (§ 7 ) eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen, 2. das Nähere ... Erlaubnis zur Lagerung von Kaffee unter Steueraussetzung in einer Freizone abweichend von § 7 Abs. 2 geringere Anforderungen zu stellen und für die Lagerung sowie für den Empfang von ...