Wird Kaffee aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet verbracht oder befindet er sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, so gelten die Vorschriften des Zollrechts sinngemäß für die Entstehung und das Erlöschen der Steuer in anderen Fällen als durch Einziehung, den für ihre Bemessung maßgebenden Zeitpunkt, die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, den Erlaß, die Erstattung und die Nacherhebung sowie das Steuerverfahren. Abweichend von Satz 1 bleibt §
227 der
Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt.
§ 19 KaffeeStG Durchführung ... 8. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu § 13 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von § 13 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des ... der Besteuerung Vorschriften zu § 13 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von § 13 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im ...
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262