(1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen.
(2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.
(3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
(4) Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden.
(5) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators.
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§ 145 HGB Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren (vom 01.01.2024) ... ist unwirksam. (2) Beteiligte sind: 1. jeder Gesellschafter ( § 144 Absatz 1 ), 2. der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters (§ 144 ... Absatz 1), 2. der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters ( § 144 Absatz 2 ), 3. der gemeinsame Vertreter (§ 144 Absatz 3) und 4. der ... Vermögen des Gesellschafters (§ 144 Absatz 2), 3. der gemeinsame Vertreter ( § 144 Absatz 3 ) und 4. der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung ...
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 51 MoPeG Änderung des Handelsgesetzbuchs ... dieses Titels, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt. § 144 Liquidatoren (1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen. (2) Ist ... ist unwirksam. (2) Beteiligte sind: 1. jeder Gesellschafter ( § 144 Absatz 1 ), 2. der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters (§ ... Absatz 1), 2. der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters ( § 144 Absatz 2 ), 3. der gemeinsame Vertreter (§ 144 Absatz 3) und 4. der ... Vermögen des Gesellschafters (§ 144 Absatz 2), 3. der gemeinsame Vertreter ( § 144 Absatz 3 ) und 4. der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung ... wie folgt gefasst: „§ 178 Liquidation der Kommanditgesellschaft § 144 Absatz 1 findet auf die Kommanditisten keine Anwendung." 18. § 179 wird wie folgt ...