Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs (WaStrGGemGebrErmV k.a.Abk.)

V. v. 21.09.1971 BGBl. I S. 1617; zuletzt geändert durch Artikel 24 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 10.10.1971; FNA: 940-9-3-3 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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Eingangsformel
§ 1
§ 2 (aufgehoben)
§ 3

Eingangsformel



Auf Grund des § 46 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 173), geändert durch Artikel 142 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird verordnet:

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§ 1


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 3 WaStrG über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs zu erlassen.


Text in der Fassung des Artikels 24 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016

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§ 2 (aufgehoben)


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 42 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung G. v. 19. September 2006 BGBl. I S. 2146 m.W.v. 1. Oktober 2006

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§ 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.



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