(1) Dem Gesuch ist der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung beizufügen.
(2) Die Hochschulzugangsberechtigung einer außerdeutschen Schule kann ausnahmsweise als Ersatz für den in Absatz 1 bezeichneten Nachweis gelten, wenn er von dem Kultusminister eines deutschen Landes als gleichwertig mit der Hochschulzugangsberechtigung einer deutschen Schule anerkannt ist.
(3) Enthält der Nachweis über die Hochschulzugangsberechtigung keine Leistungsnote in Latein, so kann der Nachweis der notwendigen Lateinkenntnisse durch Ablegen einer Ergänzungsprüfung oder durch die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem von der Hochschule durchgeführten Kursus über medizinische Terminologie erbracht werden.
(4) Dem Gesuch ist bei Ledigen die Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder verheiratet Gewesenen die Geburtsurkunde und die Eheurkunde beizufügen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 19 ZÄApprO ... Zahnheilkunde studiert hat. (3) Dem Gesuch sind außerdem die in § 9 bezeichneten Nachweise mit Ausnahme des Nachweises nach § 9 Abs. 3 sowie Nachweise ... sind außerdem die in § 9 bezeichneten Nachweise mit Ausnahme des Nachweises nach § 9 Abs. 3 sowie Nachweise darüber beizufügen, daß der Studierende a) ...
§ 60 ZÄApprO ... Über die Zulassung der in § 9 Abs. 2, §§ 18, 19 Abs. 5, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 3, §§ 25, 26 Abs. 2 ...
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188