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§ 14 - Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄApprO k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1955 BGBl. I S. 37; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
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§ 14



Für jeden Prüfling nimmt der Vorsitzende eine Niederschrift auf, in der die Namen der Prüfer, die Prüfungsfächer oder Prüfungsabschnitte, die Prüfungstage, die Urteile und das Gesamtergebnis der Prüfung anzugeben sind. Werden Wiederholungsfristen festgesetzt, so hat der Vorsitzende die Fristen und Bedingungen, von deren Erfüllung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung abhängt, in die Niederschrift einzutragen.

 
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Zitierungen von § 14 Approbationsordnung für Zahnärzte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 ZÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZÄApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 ZÄApprO
... für die einzelnen Prüfungsabschnitte und das Gesamtergebnis in die Niederschrift (§ 14 ) einträgt. Die Einzelzeugnisse werden mit der Niederschrift der zuständigen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2408
Artikel 3a EGKuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
... verfahren wird, 9. festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den §§ 14 , 19 Absatz 3, § 21 Absatz 1 und 2, § 24 Absatz 1, § 26 Absatz 4 und den ...