§ 2a UKlaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.02.2016 geltenden Fassung | § 2a UKlaG n.F. (neue Fassung) in der am 24.02.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 233 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2a Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz | |
(1) Wer gegen § 95b Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. | |
(Text alte Fassung) (3) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) |