(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind, werden bis zur Beendigung dieses Dienstes nicht zum Zivildienst herangezogen.
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem Bundesamt den Widerruf eines Annahmebescheides und das Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst der Polizei anzuzeigen; das Gleiche gilt, wenn trotz Annahmebescheides der Dienst nicht angetreten wird.
(3) §
14 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung, wenn eine zuständige Behörde anzeigt, dass ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer in den Vollzugsdienst der Polizei eingetreten ist oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen worden und seine Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme zu erwarten ist.
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§ 23 ZDG Zivildienstüberwachung (vom 01.11.2015) ... den §§ 8, 9, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 3, §§ 14 bis 14b sowie § 15 begründen, 2. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen einer ... 3. vom Zivildienst befreit sind, 4. wegen einer der in den §§ 14 bis 15a bezeichneten Zivildienstausnahmen nicht zum Zivildienst herangezogen werden, solange sie ...
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 13 WehrRÄndG 2008 Zivildienstgesetz ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: § 15 Sondervorschriften für Angehörige ... a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: § 15 Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes". b) Die ... Nr. 3 und 4, sowie des Absatzes 6" ersetzt. 6. Die Überschrift zu § 15 wird wie folgt gefasst: § 15 Sondervorschriften für Angehörige ... 6. Die Überschrift zu § 15 wird wie folgt gefasst: § 15 Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes". 7. ... durch die Angabe den Absätzen 2 und 4" und die Angabe §§ 14a bis 15a" durch die Angabe §§ 14 bis 15a" ersetzt. c) Absatz ... 4" und die Angabe §§ 14a bis 15a" durch die Angabe §§ 14 bis 15a" ersetzt. c) Absatz 7 wird aufgehoben. 10. § 23a wird wie ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626