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§ 22 - Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik (ITKTAusbV k.a.Abk.)

V. v. 10.07.1997 BGBl. I S. 1741; aufgehoben durch § 43 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 250
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-244 Berufliche Bildung
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§ 22 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
der Ausbildungsbetrieb:

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz;

2.
Geschäfts- und Leistungsprozesse:

2.1
Leistungserstellung und -verwertung,

2.2
betriebliche Organisation,

2.3
Beschaffung,

2.4
Markt- und Kundenbeziehungen,

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle;

3.
Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:

3.1 Informieren und Kommunizieren,

3.2
Planen und Organisieren,

3.3
Teamarbeit;

4.
informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte:

4.1
Einsatzfelder und Entwicklungstrends,

4.2
Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,

4.3
Anwendungssoftware,

4.4
Netze, Dienste;

5.
Herstellen und Betreuen von Systemlösungen:

5.1 Ist-Analyse und Konzeption,

5.2
Programmiertechniken,

5.3 Installieren und Konfigurieren,

5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,

5.5
Systempflege;

6.
branchenspezifische Leistungen:

6.1
Geschäftsprozesse,

6.2
Planung, Steuerung und Kontrolle;

7.
Rahmenbedingungen für den Einsatz von Informations- und Telekommunikationstechnik:

7.1
Arbeitsorganisation und Organisationsentwicklung,

7.2 Informationsorganisation,

7.3
Personalwirtschaft,

7.4
Rechnungswesen und Controlling;

8.
Projektplanung und -durchführung:

8.1
Anforderungsanalyse,

8.2
Konzeption,

8.3
Projektvorbereitung,

8.4
Projektdurchführung;

9.
Beschaffen und Bereitstellen von Systemen:

9.1
Einkauf,

9.2
Auftragsabwicklung,

9.3 Installation und Optimierung,

9.4
Systemverwaltung;

10.
Benutzerberatung und -unterstützung:

10.1
Ergonomie,

10.2
Anwendungsprobleme,

10.3
Einweisen und Schulen.

(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 6 erfolgt nach Fachbereichen. Dafür ist jeweils einer der nachfolgend genannten Fachbereiche mit den jeweils in Anlage 4 Abschnitt III aufgeführten branchenspezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse zugrundezulegen:

1.
Industrie,

2.
Handel,

3.
Banken,

4.
Versicherungen,

5.
Krankenhaus.

(3) Soweit die Fertigkeiten und Kenntnisse zu Geschäftsprozessen und Kundenbeziehungen in anderen Branchen den Fertigkeiten und Kenntnissen nach Absatz 1 Nr. 6 gleichwertig sind, können auch andere Branchen zugrundegelegt werden.





 

Frühere Fassungen von § 22 Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
vom 28.05.2018 BGBl. I S. 654

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 ITKTAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ITKTAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 ITKTAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 22 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in Anlage 4 enthaltenen Anleitungen zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
V. v. 28.05.2018 BGBl. I S. 654
Artikel 1 1. ITKTAusbVÄndV
... die Wörter „sowie die IT-Sicherheit" eingefügt. 11. In § 22 Absatz 1 Nummer 5.4 wird dem Wort „Datenschutz" das Wort „IT-Sicherheit," vorangestellt. ... „5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht ( § 22 Absatz 1 Nummer 5.4 ) a) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zur IT-Sicherheit einhalten  ...