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Abschnitt X - Sprengstoffgesetz (SprengG)

neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3518; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2 Sprengstoffe
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Abschnitt X Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 46 Fortgeltung erteilter Erlaubnisse



Erlaubnisse und Befähigungsscheine, die nach dem Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1358) erteilt worden sind, gelten im bisherigen Umfang als Erlaubnisse und Befähigungsscheine im Sinne dieses Gesetzes.


§ 47 Übergangsvorschriften



(1) Eine vor Inkrafttreten des Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1358) erteilte Zulassung zum Vertrieb, zum Überlassen oder zur Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör gilt in dem in § 1 bezeichneten Anwendungsbereich als Zulassung im Sinne des § 5 dieses Gesetzes.

(2) Pyrotechnische Gegenstände nach § 5, für die vor dem 1. Oktober 2009 eine Zulassung erteilt wurde, dürfen auch weiterhin, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017 im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt, eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden. Die Kennzeichnung dieser Gegenstände erfolgt nach Maßgabe der bis zum 30. September 2009 geltenden Bestimmungen.

(3) Absatz 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung für

1.
pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV, für die vor dem 1. Oktober 2009 eine Lagergruppenzuordnung vorgenommen oder bis zum 1. Oktober 2009 bei der Bundesanstalt beantragt wurde,

2.
pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 4, für die vor dem 4. Juli 2013 eine Lagergruppenzuordnung vorgenommen oder bis zum 4. Juli 2013 bei der Bundesanstalt beantragt wurde

und für die die Durchführung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung nachgewiesen ist.

(4) Abweichend von Absatz 2 behalten Zulassungen

1.
von pyrotechnischen Gegenständen für Kraftfahrzeuge ihre Gültigkeit bis zu ihrem Auslaufen,

2.
von pyrotechnischen Gegenständen nach § 5 Absatz 2, die vor dem 1. Oktober 2009 von der Bundesanstalt erteilt wurden, ihre Gültigkeit.




§ 47a Übergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34



(1) § 34 Abs. 2 findet bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe Anwendung, dass für den Widerruf vor dem 1. September 2005 erteilter Erlaubnisse oder Befähigungsscheine die vor dem 1. September 2005 geltenden Bestimmungen Anwendung finden. Satz 1 gilt entsprechend für die Verlängerung von Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung in den Fällen des § 8a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und des § 8b Abs. 1 Nr. 1 bis 3.


§ 47b (aufgehoben)







§ 48 Bereits errichtete Sprengstofflager



Lager für explosionsgefährliche Stoffe, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits errichtet oder genehmigt waren, bedürfen keiner Genehmigung nach § 17 Abs. 1. Soweit nach § 17 und den auf Grund des § 25 erlassenen Rechtsverordnungen an die Errichtung und den Betrieb von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe Anforderungen zu stellen sind, die über die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Anforderungen hinausgehen, kann die zuständige Behörde verlangen, dass die bereits errichteten oder genehmigten Lager den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend geändert werden, wenn

1.
die Lager erweitert oder wesentlich verändert werden sollen,

2.
Beschäftigte oder Dritte gefährdet sind oder

3.
dies zur Abwehr von sonstigen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.


§ 49 Anwendbarkeit anderer Vorschriften



(1) Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe ist die Gewerbeordnung insoweit anzuwenden, als nicht in diesem Gesetz besondere Vorschriften erlassen worden sind.

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)




§ 50 (Änderung anderer Vorschriften)





§ 51 Nicht mehr anwendbare Vorschriften



(1) Soweit sie nicht bereits auf Grund des § 39 des Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 außer Kraft getreten sind, treten außer Kraft

1.
...

2.
...

3.
...

4.
sonstige landesrechtliche Vorschriften, deren Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder die ihm widersprechen.

(2) Soweit sich die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Rechtsvorschriften auf Gegenstände beziehen, die durch Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes zu regeln sind, treten diese Vorschriften erst mit Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnungen außer Kraft.


§ 52 (weggefallen)





§ 53 (Inkrafttreten)





Anlage I (zu § 15a Absatz 1 und 3) Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 1 und Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3



1.
Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:

1.1
Name und Anschrift des Antragstellers; Name und Telefonnummer des Ansprechpartners beim Antragsteller,

1.2
Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Personen (Absender, Beförderer, Empfänger),

1.3
Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der zuständigen Behörden nach § 36 für die Erteilung der Erlaubnis nach § 7, § 27 oder des Befähigungsscheins nach § 20 für die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen, am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen und Einzelpersonen,

1.4
Bezeichnung, Zusammensetzung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffes,

1.5
Bezeichnung des Herstellers, der Herstellungsstätte und der UN-Nummer,

1.6
Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe,

1.7
Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

2.
Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:

2.1
Ausstellende Behörde und Nummer des Genehmigungsbescheids,

2.2
Name und Anschrift des Antragstellers oder Empfängers,

2.3
Namen und Anschriften derjenigen am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Einzelpersonen, die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässig sind,

2.4
Bezeichnung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffes,

2.5
Bezeichnung des Herstellers, der Herstellungsstätte und der UN-Nummer,

2.6
Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe,

2.7
Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2.8
Nebenbestimmungen gemäß § 15a Absatz 3 für das Verbringen der Explosivstoffe.




Anlage II


Anlage II wird in 3 Vorschriften zitiert

Stoffgruppe A

Lfd. Nr. StoffFormel
11,4;3,6-Dianhydro-D-glucit-2,5-dinitrat
(Isosorbid-2,5-dinitrat ISDN)
C6H8N2O8
2N,N'-Dinitroso-N,N'-dimethyloxamid C4H6N4O4
3ErythrittetranitratC4H6N4O12
4Glycerintrinitrat (Nitroglycerin) C3H5N3O9
5Hexanitrodiphenylamin (Hexyl) C12H5N7O12
6Pentaerythrittetranitrat (Nitropenta, PETN, Pentrit) C5H8N4O12
7Trinitrophenol (Pikrinsäure) C6H3N3O7


Stoffgruppe B

Lfd. Nr. StoffFormel
1Benzol-1,3-disulfohydrazidC6H10N4O4S2
2tert. Butylperoxypivalat C9H18O3
3DibenzoylperoxidC14H10O4
4Di-(2,4-dichlorbenzoyl)-peroxidC14H6Cl4O4
5DiisopropylperoxydicarbonatC8H14O6
61,3-Dimethyl-5-tert. butyl-2,4,6-trinitrobenzol C12H15N3O6
7DisuccinoylmonoperoxidC8H10O8
81 -Hydroxy-1'-hydroperoxydicyclohexylperoxid
(Cyclohexanonperoxid)
C12H20O5


Stoffgruppe C

Lfd. Nr. StoffFormel
1AzodiisobutyronitrilC8H12N4
2n-Butyl-4,4-di-(tert. butylperoxy)-valerat C17H34O6
3tert. Butylperoxy-(2-ethyl)-hexanoat C12H24O3
4tert. Butylperoxybenzoat C11H14O3
52-Diazo-1-naphthol-4-sulfochloridC10H5ClN2O3S
6DinitroanthrachinonC14H6N2O6
71,4-DinitrosobenzolC6H5N2O2
85-NitrobenztriazolC6H5N4O2
9Tetrazol-1-essigsäureC3H4N4O2



Anlage III (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b)



1.
Liste der Explosivstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, die zu empfindlich für den Transport sind und daher nicht von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/28/EU erfasst werden

Acetonperoxide (zum Beispiel cyclisches Acetontriperoxid C9H18O6)

Bleiazid, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol-Wasser-Mischung

Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol-Wasser-Mischung

Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser

Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser

Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser, oder Cyclotrimethylent-rinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), nicht desensibilisiert oder mit weniger als 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert

Diazodinitrophenol, trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung

Diethylenglykoldinitrat, nicht desensibilisiert oder mit weniger als 25 Masse-% wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert

Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert mit wasserlöslichem Phlegmatisierungsmittel

Guanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser

Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen), trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung

Hexamethylentriperoxiddiamin (C6H12N2O6 - Nr. 41 der Liste nach § 2 Absatz 6 Satz 1)

Mannithexanitrat (Nitromannit), trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung

Nitroglyzerin, nicht desensibilisiert oder mit weniger als 40 Masse-% wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert

Nitroglyzerin, mit wasserlöslichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert

Pentaerythrittetranitrat (PETN), trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser

Pentaerythrittetranitrat (PETN), nicht desensibilisiert oder mit weniger als 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert

Pentaerythrittetranitrat (PETN), mit weniger als 7 Masse-% Wachs

Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser

Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 17 Masse-% Alkohol

Quecksilberfulminat, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung".

2.
Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit ausschließlich militärischer Verwendung, für die das Sprengstoffgesetz bei Tätigkeiten nach § 1b Absatz 1 Nummer 3 Anwendung findet

Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Detonatoren für Munition 0073,
0364,
0365,
0366
Füllsprengkörper0060
Gefechtsköpfe, Rakete mit Spreng-
ladung
0286,
0287,
0369
Gefechtsköpfe, Rakete mit Zerleger-
oder Ausstoßladung
0370,
0371
Gefechtsköpfe, Torpedo mit Spreng-
ladung
0221
Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln 0345
Geschosse, mit Sprengladung 0167,
0168,
0169,
0324,
0344
Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoß-
ladung
0346,
0347,
0426,
0427
Raketentriebwerke mit Hypergolen, mit
oder ohne Ausstoßladung, Treibladun-
gen für Geschütze
0250,
0322,
0242,
0279,
0414
Treibladungshülsen, verbrennlich, leer,
ohne Treibladungsanzünder
0446,
0447
Zünder, sprengkräftig 0106,
0107,
0257,
0367
Zünder, sprengkräftig, mit Sicherungs-
vorrichtungen
0408,
0409,
0410
sonstige sprengkräftige Kriegswaffen
nach der Anlage (Kriegswaffenliste) zum
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das
zuletzt durch Artikel 30 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung2.
 
2 Zurzeit Kriegswaffenliste Nummern 37 und 40 bis 60.





Anlage IV Gegenstände, die durch Entscheidung einer benannten Stelle den Explosivstoffen zugeordnet werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Anhang II der Richtlinie 2004/57/EG)


Anlage IV wird in 1 Vorschrift zitiert

Soweit nachfolgend Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte Fassung der „Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" (UN-Dokument ST/SG/AC. 10/1/Rev. 8 - United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revised Edition). Die Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Gegenstände. Sie bezieht sich auf den verpackten Gegenstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschiedlicher Zweckbestimmung enthalten sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung.

GegenstandUN-Nr.
Anzünder0121,
0314,
0315,
0325,
0454
Anzünder, Anzündschnur 0131
Gegenstände mit Explosivstoff, n. a. g. 0349,
0353
Zünder, nicht sprengkräftig 0316,
0317,
0368