Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 36 - Sprengstoffgesetz (SprengG)

neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3518; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2 Sprengstoffe
|

§ 36 Zuständige Behörden



(1) 1Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. 2Wird eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein für den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen für die gleichen Tätigkeiten im gewerblichen und im Bereich der Bergaufsicht beantragt, so entscheidet hierüber die Erlaubnisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit begonnen werden soll, im Einvernehmen mit der für den anderen Bereich zuständigen Behörde. 3Die Erlaubnis und der Befähigungsschein gelten in diesem Fall auch für den Bereich der jeweils anderen Behörde. 4Die Erlaubnisbehörde nach Satz 2 entscheidet auch über nachträgliche Änderungen und Auflagen sowie die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines.

(2) Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Aufenthaltsort nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller sich zuletzt aufgehalten hat oder künftig aufhalten will.

(3) 1Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll. 2Bezieht sich die Erlaubnis nur auf eine Zweigniederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort dieser Niederlassung. 3Fehlt eine Niederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach Absatz 2.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist örtlich zuständig

1.
für Entscheidungen nach § 17 die Behörde, in deren Bezirk sich das Lager befindet oder errichtet werden soll,

2.
für Entscheidungen über Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll,

3.
für Anordnungen nach § 32 Abs. 1 bis 3 auch die Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll,

4.
für erforderliche Maßnahmen nach § 33b Absatz 1 bis 3 gegenüber dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässigen Hersteller oder Einführer die für dessen Hauptniederlassung zuständige Behörde, bei Gefahr im Verzug auch die Behörde, in deren Bezirk der Mangel festgestellt wird.

(4a) Zuständige Behörde für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung der Angehörigen des Technischen Hilfswerks nach den §§ 8 bis 8c ist die Bundesschule des Technischen Hilfswerks.

(5) Soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt ist, werden die nach Absatz 1 für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung bestimmt.

(6) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze abgewickelt werden.





 

Frühere Fassungen von § 36 SprengG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.07.2021 (30.07.2021)Artikel 18 Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 232 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
vom 11.06.2017 BGBl. I S. 1586
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
aktuellvor 01.10.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36 SprengG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 SprengG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SprengG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SprengG Anwendungsbereich (vom 01.07.2017)
... 26 Absatz 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die §§ 34 bis 39, 3. bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur ... Absatz 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die §§ 34 und 36 bis ...
§ 1a SprengG Ausnahmen für Behörden und sonstige Einrichtungen des Bundes und der Länder und für deren Bedienstete sowie für Bedienstete anderer Staaten; Verordnungsermächtigungen (vom 01.07.2017)
... die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 2. die auf Grund des § 36 Absatz 1 für Prüf- und Überwachungsaufgaben zuständigen Behörden, 3. ...
§ 1b SprengG Ausnahmen für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen (vom 01.07.2017)
... Vorschriften nicht entgegenstehen, der §§ 33 und 33b sowie der §§ 34 bis 39a, 3. Munition im Sinne des Waffengesetzes und des Beschussgesetzes sowie ...
§ 5g SprengG Ausnahmen vom Zulassungserfordernis für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör (vom 17.06.2017)
... Verwendung des Sprengzubehörs. (6) Die zuständige Behörde nach § 36 Absatz 1 , auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Nummer 3, kann im Einzelfall Anforderungen an die ... (6) Die zuständige Behörde nach § 36 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Nummer 3 , kann im Einzelfall Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen ...
Anlage I SprengG (zu § 15a Absatz 1 und 3) Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 1 und Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3 (vom 01.07.2017)
... 1.3 Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der zuständigen Behörden nach § 36 für die Erteilung der Erlaubnis nach § 7, § 27 oder des Befähigungsscheins ...
 
Zitat in folgenden Normen

Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
G. v. 15.06.2005 BGBl. I S. 1626
Artikel 1 3. SprengÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt. 16. § 36 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Landesregierungen oder die von ihnen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 232 11. ZustAnpV Änderung des Sprengstoffgesetzes
... 16 Absatz 3, § 22 Absatz 6, § 29 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 33c Absatz 2, § 36 Absatz 5 , § 37 Absatz 2 Satz 1 sowie § 39 Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 5. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... 26 Absatz 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die §§ 34 bis 39, 3. bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur ... Absatz 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die §§ 34 und 36 bis 39. § 1a Ausnahmen für Behörden und sonstige Einrichtungen des ... die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 2. die auf Grund des § 36 Absatz 1 für Prüf- und Überwachungsaufgaben zuständigen Behörden, 3. ... Vorschriften nicht entgegenstehen, der §§ 33 und 33b sowie der §§ 34 bis 39a, 3. Munition im Sinne des Waffengesetzes und des Beschussgesetzes sowie ... Verwendung des Sprengzubehörs. (6) Die zuständige Behörde nach § 36 Absatz 1 , auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Nummer 3, kann im Einzelfall Anforderungen an die ... (6) Die zuständige Behörde nach § 36 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Nummer 3 , kann im Einzelfall Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen ... Gegenstände nach Artikel 38 der Richtlinie 2013/29/EU. (2) Die nach § 36 Absatz 4b bestimmte zentrale Stelle unterrichtet die Europäische Kommission jährlich über die ... zuständigen Stellen der Länder durchgeführt worden sind. (3) Die nach § 36 Absatz 4b bestimmte zentrale Stelle unterrichtet bei mangelhaften Explosivstoffen oder pyrotechnischen ... Gegenstandes nach Artikel 17 der Richtlinie 2013/29/EU verantwortlich ist. Die nach § 36 Absatz 4b bestimmte zentrale Stelle teilt der Europäischen Kommission insbesondere mit, ob der Mangel ... ist. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und die nach § 36 Absatz 4b bestimmte Stelle sind über die Maßnahmen nach Satz 1 und nach Absatz 2 ... die obersten Landesbehörden diese Einwände dem Bundesministerium des Innern und der nach § 36 Absatz 4b bestimmten zentralen Stelle. Diese unterrichtet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des ... des Erlöschens, der Rücknahme und des Widerrufs" gestrichen. 22. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Nummer 4 wird die Angabe „§ ... 1.3 Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der zuständigen Behörden nach § 36 für die Erteilung der Erlaubnis nach § 7, § 27 oder des Befähigungsscheins ...

Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 18 ProdSGNOG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und die nach § 36 Absatz 4b bestimmte Stelle sind" durch das Wort „ist" ersetzt. b) In Absatz 4 ... Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen." 4. § 36 Absatz 4b wird ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 1 4. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... durch die Angabe „19 bis 24 Absatz 1" und die Angabe „§§ 32a und 34 bis 39a" durch die Angabe „§§ 32a bis 39a" ersetzt. 2. In ... die Angabe „§§ 32a und 34 bis 39a" durch die Angabe „§§ 32a bis 39a" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „verbringt ... 8, 8a oder 8b zurückgenommen oder widerrufen wird." 18. Dem § 36 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: „(5) Soweit nicht durch ...
Artikel 2 4. SprengGÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... die Bundesschule des Technischen Hilfswerks. (2b) Zuständige Behörde nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen ... durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nicht im Auftrag oder auf Veranlassung der nach § 36 Absatz 1 des Gesetzes zuständigen Behörde durchgeführt, ist diese vorab zu unterrichten. Ist ...