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§ 3 - Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. GPSGV)

V. v. 21.12.1989 BGBl. I S. 2541; aufgehoben durch § 24 V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1350
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 8053-4-4 Sonstige Vorschriften
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§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen



(1) Beim Inverkehrbringen muß das Spielzeug mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, durch die der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß das Spielzeug entweder

1.
vollständig entsprechend den harmonisierten europäischen Normen, deren Fundstelle das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgemacht hat, hergestellt ist oder

2.
mit dem Baumuster übereinstimmt, für das eine zugelassene Stelle nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 88/378/EWG bescheinigt hat, daß es den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach § 2 entspricht. Unterliegt das Spielzeug auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß das Spielzeug ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, daß das Spielzeug den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 2 entspricht. In diesen Fällen müssen in den gemäß diesen Rechtsvorschriften dem Spielzeug beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen oder anderenfalls auf der Verpackung alle Nummern der den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.

(2) Für das Spielzeug müssen vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder, wenn weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen sind, von demjenigen, der das Spielzeug erstmals in Verkehr bringt, folgende Angaben verfügbar gehalten werden:

1.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1

a)
Anschriften der Herstellungs- und Lagerorte des Spielzeugs,

b)
Angaben über Entwurf und Herstellung des Spielzeugs,

c)
Angaben über die Mittel, durch welche die Übereinstimmung mit den europäischen harmonisierten Normen bei der Herstellung des Spielzeugs sichergestellt wird, und

d)
gegebenenfalls die Baumusterprüfbescheinigung oder eine beglaubigte Abschrift davon,

2.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 2

a)
Anschriften der Herstellungs- und Lagerorte,

b)
Beschreibung

aa)
der Herstellung und

bb)
der Mittel, durch welche der Hersteller die Übereinstimmung mit dem geprüften Muster sicherstellt, für das die Prüfbescheinigung erteilt ist, sowie

c)
Kopien der Unterlagen, die einer zugelassenen Stelle zum Erwerb der Baumusterprüfbescheinigung vorgelegt wurden und

d)
die Baumusterprüfbescheinigung oder eine beglaubigte Abschrift davon.

(3) Wenn die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht eingehalten werden, kann die zuständige Behörde verlangen, daß bis zum Ablauf einer von ihr bestimmten Frist die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den harmonisierten Normen oder den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von einer zugelassenen Stelle geprüft wird. Die Kosten dieser Prüfung trägt der nach Absatz 2 Verpflichtete. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, daß ein Spielzeug zu Unrecht mit dem CE-Kennzeichnung versehen ist oder ein Spielzeug bei einer bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwendung unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit von Benutzern oder Dritten gefährdet.





 

Frühere Fassungen von § 3 2. GPSGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2007Artikel 6 Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
vom 06.03.2007 BGBl. I S. 261

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 2. GPSGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 2. GPSGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. GPSGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 2. GPSGV CE-Kennzeichnung
... Die CE-Kennzeichnung nach § 3 muß auf dem Spielzeug oder seiner Verpackung sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht ...
§ 7 2. GPSGV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Spielzeug in den Verkehr ... Weise mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, 1a. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Angaben nicht verfügbar hält oder 2.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 261
Artikel 6 LärmVibrationsArbSchVEinfV Änderung weiterer Verordnungen
... 5 die Angabe „80" durch die Angabe „160" ersetzt. (2) In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 21. Dezember 1989 ...