(1) Für die Einrichtung eines Kontos nach §
14 Abs. 2 Satz 1 und 3 erhebt die nach §
20 Abs. 1 Satz 2 zuständige Behörde eine Gebühr von 200 Euro pro Zuteilungsperiode.
(2) Im Falle der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung eines Widerspruchs gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde nach den §§
9,
17,
18 und
27 Absatz 4 Satz 2 und 3 beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 50 bis 2.000 Euro. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach §
45 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent.
(3) Auslagen werden nicht erhoben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.08.2004 BGBl. I S. 2273; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1954
Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788
Artikel 2 EGZuG 2012 Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ... nach" die Angabe § 8 Abs. 4 oder" eingefügt. 9. § 22 wird wie folgt neu gefasst: § 22 Kosten von Amtshandlungen nach diesem ... eingefügt. 9. § 22 wird wie folgt neu gefasst: § 22 Kosten von Amtshandlungen nach diesem Gesetz (1) Für die Einrichtung eines Kontos ... für Amtshandlungen, die sich auf die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 beziehen, gilt § 22 in seiner bis zum 11. August 2007 geltenden Fassung fort." 13. Anhang 1 wird wie ...