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Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin (BuchbAusbV k.a.Abk.)

V. v. 08.12.1995 BGBl. I S. 1610; aufgehoben durch § 10 V. v. 20.05.2011 BGBl. I S. 966
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-194 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Buchbinder/Buchbinderin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.


§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Buchbinder/Buchbinderin wird staatlich anerkannt.


§ 3 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen



(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen:

1.
Einzel- und Sonderfertigung,

2.
Buchfertigung (Serie),

3.
Druckweiterverarbeitung (Serie)

gewählt werden.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.


§ 4 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung



(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die Vermittlung orientiert sich an den Anforderungen des Berufs mit der jeweiligen Fachrichtung. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,

6.
Schneiden,

7.
Falzen,

8.
Sammeln und Zusammentragen,

9.
Heften und Binden,

10.
Kleben,

11.
Verpacken und Versandfertigmachen,

12.
Transportieren und Lagern.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Einzel- und Sonderfertigung:

a)
Broschuren herstellen,

b)
Bücher herstellen,

c)
Prägen und Stanzen,

d)
Ausstattungstechniken anwenden,

e)
Bücher instandsetzen,

f)
buchbinderische Sonderarbeiten durchführen;

2.
in der Fachrichtung Buchfertigung (Serie):

a)
Buchblock herstellen,

b)
Decken fertigen,

c)
Bücher als Endprodukt fertigen,

d)
Qualitätssicherung,

e)
Verpacken und Versandfertigmachen;

3.
in der Fachrichtung Druckweiterverarbeitung (Serie):

a)
Akzidenzarbeiten durchführen,

b)
Broschuren mit Sonderausstattung fertigen,

c)
Sonderprodukte herstellen,

d)
Qualitätssicherung,

e)
Verpacken und Versandfertigmachen.


§ 6 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 7 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 8 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 9 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 2 Buchstabe a bis f, laufender Nummer 3 Buchstabe a und b, laufender Nummer 4 Buchstabe a und b, laufender Nummer 5 Buchstabe a und laufender Nummer 6 Buchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen und zwei Arbeitsproben durchführen. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen einer klebegebundenen Broschur und

2.
nach Wahl des Prüflings

a)
Herstellen eines Deckenbandes oder

b)
maschinelles Herstellen einer rückstichgehefteten Broschur aus mindestens zwei Bogenteilen auf dem Sammelhefter.

Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Festlegen des Arbeitsablaufs für ein Produkt,

2.
Einstellen von zwei Buchbindereimaschinen.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

3.
Arbeitsverfahren,

4.
Produkte der Buchbinderei und der Druckweiterverarbeitung,

5.
Materialwirtschaft,

6.
berufsbezogene Informationstechnik.


§ 10 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung



(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 18 Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und zwei Prüfungsstücke anfertigen.

1.
In der Fachrichtung Einzel- und Sonderfertigung kommen insbesondere in Betracht:

a)
als Arbeitsproben:

aa)
Einstellen von Maschinen oder Geräten der Einzel- und Sonderfertigung

sowie eine der folgenden Arbeitsproben:

bb)
Durchführen manueller buchbinderischer Tätigkeiten anhand eines vorgegebenen Produkts,

cc)
Festlegen des verarbeitungstechnischen Verfahrensweges;

b)
als Prüfungsstücke:

aa)
Herstellen eines Buchs aus den Produktgruppen Franzband, Gewebeband oder Papierband,

bb)
Ausführen einer einfachen Buchinstandsetzung,

cc)
Anfertigen einer buchbinderischen Sonderarbeit.

Die Arbeitsproben sollen mit 40 vom Hundert und die Prüfungsstücke sollen mit 60 vom Hundert gewichtet werden.

2.
In der Fachrichtung Buchfertigung (Serie) kommen insbesondere in Betracht:

a)
als Arbeitsproben:

aa)
Einstellen von Maschinen der Buchfertigung (Serie)

sowie eine der folgenden Arbeitsproben:

bb)
Festlegen des verarbeitungstechnischen Verfahrensweges einschließlich Materialbedarfsberechnung,

cc)
Messen und Prüfen,

dd)
Herstellen eines Falzmusters mit technischen Angaben für ein vorgegebenes Produkt;

b)
als Prüfungsstücke:

aa)
Herstellen eines Fertigungsmusters für einen industriellen Deckenband,

bb)
Herstellen eines Fertigungsmusters für eine Broschur mit besonderer Ausstattung.

Die Arbeitsproben sollen mit 60 vom Hundert und die Prüfungsstücke sollen mit 40 vom Hundert gewichtet werden.

3.
In der Fachrichtung Druckweiterverarbeitung (Serie) kommen insbesondere in Betracht:

a)
als Arbeitsproben:

aa)
Einstellen von Maschinen der Druckweiterverarbeitung (Serie)

sowie eine der folgenden Arbeitsproben:

bb)
Festlegen des verarbeitungstechnischen Verfahrensweges einschließlich Materialbedarfsberechnung,

cc)
Messen und Prüfen,

dd)
Herstellen eines Falzmusters mit technischen Angaben für ein vorgegebenes Produkt,

ee)
Personalisieren, Adressieren, Versandfertigmachen;

b)
als Prüfungsstücke:

aa)
Herstellen eines Fertigungsmusters für die Druckweiterverarbeitung,

bb)
Herstellen einer maschinell gefertigten klebegebundenen Broschur.

Die Arbeitsproben sollen mit 60 Prozent und die Prüfungsstücke sollen mit 40 Prozent gewichtet werden.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen Technologie, Technische Mathematik und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Technologie:

a)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Eigenschaften und Verwendung von Werkstoffen und Hilfsstoffen,

c)
Druckweiterverarbeitungskriterien, Verarbeitungsfähigkeit,

d)
Meß- und Prüfmethoden, Qualitätsprüfung,

e)
buchbinderische und druckweiterverarbeitungstechnische Verfahrenswege,

f)
buchbinderische Fertigungstechniken,

g)
Broschuren- und Buchherstellung in Einzel- und Serienfertigung,

h)
Herstellung von Sonderprodukten,

i)
rechnergestützte Informations- und Übertragungsprozesse, Datenverarbeitung;

2.
im Prüfungsbereich Technische Mathematik:

a)
Zahlen- und Maßsysteme,

b)
Material- und Energieverbrauch, Flächenberechnungen,

c)
Kosten, Fertigungszeiten, Maschinenleistungen;

3.
im Prüfungsbereich Rechtschreibung:

Groß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusammenschreibung, gebräuchliche Fremdwörter sowie Zeichensetzung;

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Technologie 120 Minuten,
2.
im Prüfungsbereich Technische Mathematik 90 Minuten,
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb der Kenntnisprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten.

1.
Prüfungsbereich Technologie 50 Prozent,
2.
Prüfungsbereich Technische Mathematik 30 Prozent,
3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsbereich Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 11 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.


Anlage (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin



(siehe BGBl. I 1995 S. 1614 - 1623)