Auf Grund des §
30 Abs. 2 in Verbindung mit §
72 Abs. 3 des
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:
(1) Die Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizier-Anwärter) erhalten ein Ausbildungsgeld.
(2) Das Ausbildungsgeld besteht aus dem Grundbetrag und dem Familienzuschlag.
(1) Der Anspruch auf Ausbildungsgeld beginnt mit dem Tag, an dem die Sanitätsoffizier-Anwärter unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind. Der Anspruch endet mit dem Tag, an dem die Beurlaubung endet.
(2) Besteht der Anspruch auf das Ausbildungsgeld nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil des Ausbildungsgeldes gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(3) Das Ausbildungsgeld wird monatlich im Voraus gezahlt.
Erhält ein Sanitätsoffizier-Anwärter für eine in der Approbations- oder Bestallungsordnung vorgeschriebene Tätigkeit Geld- oder Sachbezüge, so werden diese auf das Ausbildungsgeld angerechnet.
(1) Der Grundbetrag bemisst sich nach den Dienstbezügen des
Bundesbesoldungsgesetzes für den jeweils durch den Sanitätsoffizier-Anwärter erreichten Dienstgrad.
Für den Familienzuschlag gelten die §§
39 bis 41 des
Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.