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§ 5 - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

neugefasst durch B. v. 14.05.1998 BGBl. I S. 971, 1527, 3512; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7823-5 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 5 Eilfälle



(1) Besteht Gefahr im Verzuge oder ist es zur unverzüglichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich, so kann das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Einvernehmen mit den anderen Bundesministerien erlassen; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(1a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.

(2) Die zuständigen Behörden können bei Gefahr im Verzuge Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und Nr. 2 Buchstabe a bis f anordnen, soweit ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist.


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*)
Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de



 
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Frühere Fassungen von § 5 PflSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 14 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuell vorher 13.03.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
vom 05.03.2008 BGBl. I S. 284
aktuell vorher 29.06.2006Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
vom 22.06.2006 BGBl. I S. 1342
aktuellvor 29.06.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 PflSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6a PflSchG Besondere Anwendungsvorschriften (vom 09.11.2011)
... nach § 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 2, angeordnet worden ist, 3. Pflanzenschutzmittel, die für ...
§ 12 PflSchG Zulassungsantrag (vom 15.12.2010)
... kann nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 verlängert werden. § 5 Abs. 1a gilt ...
§ 23 PflSchG Ausfuhr (vom 15.12.2010)
... mit bestimmten Stoffen in Staaten außerhalb der Europäischen Union zu verbieten. § 5 Abs. 1 gilt ...
§ 40 PflSchG Bußgeldvorschriften (vom 09.11.2011)
... fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung a) nach den §§ 3, 4, 5 Abs. 1, § 9 Satz 2, den §§ 17 Abs. 2, 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 des ... verweist, 2. einer vollziehbaren Anordnung a) nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 2, § 10a Abs. 2, § 16b Abs. 2 Satz 1, ... Satz 2, oder c) auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 3, § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1, nach § 7 Abs. 1 oder 4 in Verbindung mit Abs. 1, ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
V. v. 23.04.2007 BGBl. I S. 586; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.10.2007 BGBl. I S. 2494
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2865
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG
...  § 4a Anordnungen der zuständigen Behörden § 5 Eilfälle Dritter Abschnitt Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § ... oder § 4 Abs. 1 Satz 1 getroffene Regelung nicht entgegensteht." 6. In § 5 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Rechtsverordnungen ... b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „§ 5 Abs. 1a gilt entsprechend." 13. § 15 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 14 BMELV-EUAnpG Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
... „Europäischen Union" ersetzt. 2. In § 1 Nummer 5, § 5 Absatz 1, § 6a Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe a, § 7 Absatz 1 Satz 2 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1342
Artikel 1 2. PflSchGÄndG
... wie folgt geändert: 1. In § 2a Abs. 2 Satz 1 und 2, § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 32a Satz 1, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
V. v. 10.07.2008 eBAnz AT82 2008 V1; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1204
Eingangsformel WMaisWBBekV
... 15 und des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 1a des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. ... Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), von denen § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) geändert ... Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist und § 5 Abs. 1a durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2008 eingefügt worden ist, verordnet ...