Soll die Ehe wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten ohne abschließende Prüfung nach §
5 geschlossen werden, so muß durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise nachgewiesen werden, daß die Eheschließung nicht aufgeschoben werden kann. In diesem Falle muß glaubhaft gemacht werden, daß kein Ehehindernis besteht.
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263