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§ 11 - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 11



(1) In das Heiratsbuch werden eingetragen

1.
die Vor- und Familiennamen der Eheschließenden, ihr Beruf und Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,

2.
die Vor- und Familiennamen bei der Eheschließung anwesender Zeugen, ihr Alter, Beruf und Wohnort,

3.
die Erklärung der Eheschließenden,

4.
der Ausspruch des Standesbeamten.

(2) Die Eintragung ist von den Ehegatten, den Zeugen und dem Standesbeamten zu unterschreiben.

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Zitierungen von § 11 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
§ 2a PStGAV
... die Personenstandseinträge die in den §§ 11 , 21 und 37 des Gesetzes sowie die in den §§ 3 bis 7 und 9 dieser Verordnung ...
§ 71 PStGAV
...  1. Soweit die Einträge in den Konsularregistern die in den §§ 11 , 21 und 37 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist eine Berichtigung oder ...
§ 72a PStGAV
... Absatz 1 genannten Personenstandsbüchern und beglaubigten Abschriften die in den §§ 11 , 21 und 37 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist eine Berichtigung oder ...