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§ 14 - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 14



(1) Der Standesbeamte, der das Familienbuch fortführt, hat in dieses einzutragen

1.
den Tod der Ehegatten, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit,

2.
die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,

3.
die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,

4.
die Wiederverheiratung,

5.
jede sonstige Änderung des Personenstandes,

6.
die Änderung oder allgemein bindende Feststellung des Namens,

7.
den Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,

(2) Wirkt eine Änderung oder Feststellung nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 auf den Zeitpunkt der Eheschließung zurück, so ist ein neues Familienbuch anzulegen, in dem nur die geänderten Tatsachen zu vermerken sind.

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Zitierungen von § 14 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15a PStG
... des Familienbuchs gelten die Vorschriften des § 12 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 13 bis 15 entsprechend. Waren die Ehegatten schon einmal miteinander verheiratet und ist für die ...
§ 70 PStG
... für die Führung des zweiten Teiles des Blattes im Familienbuch nach den §§ 14 und 15 des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 3. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1146) ... Für Länder, in denen der zweite Teil des Blattes im Familienbuch nach den §§ 14 und 15 des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 3. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1146) ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
§ 18 PStGAV
... kein Familienbuch angelegt, so sind auch zu vermerken 4. die in § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 des Gesetzes genannten Vorgänge, 5. die ... bindende Feststellung des Namens eines Ehegatten. (2) Ein Randvermerk nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes wird nicht eingetragen, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes nicht mehr ... eingetragen, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes nicht mehr bestand. Ein Randvermerk nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes wird nur eingetragen, wenn ein Ehegatte sich wiederverheiratet hat, ...
§ 23 PStGAV
... Vorgänge, die nach den §§ 14 und 15 des Gesetzes in das Familienbuch einzutragen sind, sind dem Standesbeamten, der das ... (3) Ist das Familienbuch noch nicht angelegt, so sind Vorgänge, die nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 3 und 5 bis 7 des Gesetzes in das Familienbuch einzutragen sind, von der nach ...