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c) - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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Zweiter Abschnitt Eheschließung, Heiratsbuch und Familienbuch

c) Familienbuch

§ 12



(1) Das Familienbuch wird im Anschluß an die Eheschließung von dem Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen ist, angelegt.

(2) In das Familienbuch werden eingetragen

1.
die Vor- und Familiennamen der Ehegatten, ihr Beruf, Ort und Tag ihrer Geburt und ihrer Eheschließung sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,

2.
die Vor- und Familiennamen sowie Wohnort oder letzter Wohnort der Eltern der Ehegatten, soweit sich die Angaben aus den Geburtseinträgen der Ehegatten ergeben; ist die Geburt eines Ehegatten nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet, sind die Angaben über die Eltern auch einzutragen, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Geburtenbuch nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder § 29 Abs. 1 vorliegen,

3.
ein Vermerk über die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, falls diese nachgewiesen wird.

(3) Haben Ehegatten, die schon einmal miteinander verheiratet waren, erneut die Ehe geschlossen und ist für die frühere Ehe ein Familienbuch angelegt, so wird dieses Familienbuch fortgeführt.


§ 13



(1) Das Familienbuch ist ständig fortzuführen. Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren jeweiligen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so wird das Familienbuch von dem zuletzt zuständigen Standesbeamten fortgeführt; befindet sich das Familienbuch am 1. Juli 1998 bei einem anderen Standesbeamten, so kann es dort so lange verbleiben, bis ein Ehegatte die Abgabe an den zuständigen Standesbeamten verlangt, eine Eintragung in das Familienbuch erforderlich wird oder der zuständige Standesbeamte das Familienbuch anfordert.

(2) Hat keiner der Ehegatten im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so wird das Familienbuch von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) fortgeführt.

(3) Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst oder wird ein Ehegatte für tot erklärt oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt, so wird das Familienbuch von dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des anderen Ehegatten zuständigen Standesbeamten fortgeführt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Wird die Ehe geschieden oder aufgehoben, stirbt der überlebende Ehegatte oder wird er für tot erklärt oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt, so wird das Familienbuch am bisherigen Führungsort fortgeführt.


§ 14



(1) Der Standesbeamte, der das Familienbuch fortführt, hat in dieses einzutragen

1.
den Tod der Ehegatten, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit,

2.
die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,

3.
die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,

4.
die Wiederverheiratung,

5.
jede sonstige Änderung des Personenstandes,

6.
die Änderung oder allgemein bindende Feststellung des Namens,

7.
den Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,

(2) Wirkt eine Änderung oder Feststellung nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 auf den Zeitpunkt der Eheschließung zurück, so ist ein neues Familienbuch anzulegen, in dem nur die geänderten Tatsachen zu vermerken sind.


§ 15



(1) Der Standesbeamte hat in das Familienbuch der Ehegatten einzutragen

1.
die gemeinsamen Kinder der Ehegatten,

2.
die von den Ehegatten gemeinschaftlich als Kind angenommenen Kinder,

3.
die von einem Ehegatten als Kind angenommenen Kinder des anderen Ehegatten.

Hierbei sind der Familienname und die Vornamen der Kinder sowie Ort und Tag ihrer Geburt anzuführen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist im Familienbuch auf den die Annahme aussprechenden Beschluß hinzuweisen. Ist im Fall der Nummer 1 ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so sind die sich aus dem Geburtseintrag ergebenden Angaben über das Kind nur einzutragen, wenn die Ehegatten dies wünschen; die Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, daß das Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben ist.

(2) Der Eintrag ist zu ergänzen,

1.
wenn das Kind die Ehe schließt,

2.
wenn das Kind stirbt oder wenn es für tot erklärt oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt wird,

3.
wenn sich der Personenstand des Kindes auf andere Weise ändert,

4.
wenn der Name des Kindes geändert oder mit allgemein bindender Wirkung festgestellt wird.

(3) Erweist sich nach der Anlegung des Familienbuchs, daß eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Eintragung des Kindes nicht bestanden hat, so ist für die Ehegatten ein neues Familienbuch ohne Angabe des Kindes anzulegen. Wird für das Kind ein eigenes Familienbuch geführt, so ist auch dieses Familienbuch durch ein neues zu ersetzen.

(4) Das Familienbuch wird für ein Kind nicht mehr fortgeführt, wenn es die Ehe geschlossen hat. Es wird jedoch im Familienbuch der Eltern auch nach seiner Eheschließung eingetragen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Für ein angenommenes Kind wird nur das Familienbuch der Annehmenden fortgeführt.


§ 15a



(1) Das Familienbuch ist außer im Falle des § 12 auf mündlichen oder schriftlichen Antrag anzulegen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn

1.
die Ehe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geschlossen worden und ein Ehegatte oder der Antragsteller Deutscher ist; gleiches gilt, wenn ein Ehegatte oder der Antragsteller Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist;

2.
die Ehe innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist.

(2) Antragsberechtigt ist jede Person, die in das Familienbuch einzutragen ist.

(3) Für die Anlegung und Fortführung des Familienbuchs gelten die Vorschriften des § 12 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 13 bis 15 entsprechend. Waren die Ehegatten schon einmal miteinander verheiratet und ist für die frühere Ehe kein Familienbuch angelegt, so ist das Familienbuch von dem Standesbeamten anzulegen, der für die Führung des Familienbuchs für die letzte Ehe zuständig ist. In den Fällen des § 13 Abs. 4 ist das Familienbuch von dem Standesbeamten anzulegen, der nach Satz 1 oder 2 vor der Scheidung oder der Aufhebung der Ehe oder vor dem Tode, der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit des zuletzt verstorbenen Ehegatten für die Führung des Familienbuchs zuständig gewesen wäre. Ist kein Standesbeamter nach Satz 1, 2 oder 3 zuständig, so ist das Familienbuch von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) anzulegen.


§ 15b



(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, werden die Eintragungen in das Familienbuch, abgesehen von den Angaben über den Beruf, die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft und den Wohnort oder letzten Wohnort, auf Grund von Einträgen in anderen Personenstandsbüchern oder auf Grund von öffentlichen Urkunden vorgenommen. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Der Standesbeamte hat in das Familienbuch nur die Tatsachen einzutragen, die er für erwiesen erachtet. Soweit erforderlich, hat er den Sachverhalt durch Ermittlungen aufzuklären.

(3) Die Eintragungen im Familienbuch sind von dem Standesbeamten unter Angabe des Tages der Eintragung zu unterschreiben.


§ 15c


§ 15c wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Erklärung,

1.
durch die Ehegatten nach der Eheschließung einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen,

2.
durch die ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen dem Ehenamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft,

3.
durch die ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annimmt,

4.
durch die Ehegatten ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch wählen,

kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. Gleiches gilt für die Erklärung, durch die ein Kind und sein Ehegatte die Namensänderung der Eltern des Kindes auf ihren Ehenamen erstrecken.

(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist der Standesbeamte zuständig, der das Familienbuch der Ehegatten führt; er nimmt auf Grund der Erklärungen die Eintragung in das Familienbuch vor. Wird ein Familienbuch nicht geführt, so ist der Standesbeamte, der die Eheschließung beurkundet hat, und, falls die Ehe nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geschlossen ist, der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin (West) zuständig.


§ 15d



(weggefallen)


§ 15e



(1) Die Erklärungen über die Führung von Familiennamen und Vornamen nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.

(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wird ein Familienbuch geführt, so ist der Standesbeamte zuständig, der das Familienbuch führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin zuständig.