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§ 15a - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 15a



(1) Das Familienbuch ist außer im Falle des § 12 auf mündlichen oder schriftlichen Antrag anzulegen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn

1.
die Ehe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geschlossen worden und ein Ehegatte oder der Antragsteller Deutscher ist; gleiches gilt, wenn ein Ehegatte oder der Antragsteller Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist;

2.
die Ehe innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist.

(2) Antragsberechtigt ist jede Person, die in das Familienbuch einzutragen ist.

(3) Für die Anlegung und Fortführung des Familienbuchs gelten die Vorschriften des § 12 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 13 bis 15 entsprechend. Waren die Ehegatten schon einmal miteinander verheiratet und ist für die frühere Ehe kein Familienbuch angelegt, so ist das Familienbuch von dem Standesbeamten anzulegen, der für die Führung des Familienbuchs für die letzte Ehe zuständig ist. In den Fällen des § 13 Abs. 4 ist das Familienbuch von dem Standesbeamten anzulegen, der nach Satz 1 oder 2 vor der Scheidung oder der Aufhebung der Ehe oder vor dem Tode, der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit des zuletzt verstorbenen Ehegatten für die Führung des Familienbuchs zuständig gewesen wäre. Ist kein Standesbeamter nach Satz 1, 2 oder 3 zuständig, so ist das Familienbuch von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) anzulegen.



 

Zitierungen von § 15a PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15a PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70a PStG
... daß 1. außer in den Fällen der §§ 12, 15a und 70 Nr. 1a ein Familienbuch in bestimmten Fällen oder allgemein anzulegen ist,  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Personenstandsverordnung (PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Anlage 1 PStV (zu § 11) Datenfelder in den Personenstandsregistern (vom 01.11.2022)
... Heiratseintrag Bei Eheschließung bis zum 31.12.2008 ( § 15a PStG a. F. )     X     ...

3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Anhang 3. PStRÄndG zu Artikel 2 Nummer 13
... Heiratseintrag Bei Eheschließung bis zum 31.12.2008 ( § 15a PStG a. F. )     X     ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung
V. v. 24.10.2018 BGBl. I S. 1768
Artikel 1 1. PStVÄndV Änderung der Personenstandsverordnung
... Heiratseintrag Bei Eheschließung bis zum 31.12.2008 ( § 15a PStG a. F. )     X     ...

Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 2 PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung (vom 19.07.2013)
... Heiratseintrag Bei Eheschließung bis zum 31.12.2008 (§ 15a PStG a. F.) ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
§ 24 PStGAV (vom 28.07.2007)
... Standesbeamte, der ein Familienbuch nach § 15a des Gesetzes in Verbindung mit Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe e ...
§ 24a PStGAV
... Anlegung eines Familienbuchs auf Antrag nach § 15a des Gesetzes für Ehen, die zwischen dem 31. Dezember 1957 und dem 3. Oktober 1990 in dem in ...