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§ 18 - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 18


§ 18 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Bei Geburten in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken- und ähnlichen Anstalten trifft die Verpflichtung zur Anzeige ausschließlich den Leiter der Anstalt oder den von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten oder Angestellten.

(2) Das gleiche gilt für Geburten in öffentlichen Heil-, Pflege- und Entziehungsanstalten, in Gefangenenanstalten, Einrichtungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Anstalten, in denen eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 genügt eine schriftliche Anzeige in amtlicher Form.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 kann der Leiter oder der ermächtigte Beamte oder Angestellte einen Arzt oder eine Hebamme mit der Anzeige betrauen, sofern die betraute Person aus eigener Wissenschaft von der Geburt unterrichtet ist; alsdann trifft sie die Anzeigepflicht. Die Freiheitsentziehung und das Verhältnis des Anzeigenden zu der Anstalt dürfen in der Eintragung nicht ersichtlich gemacht werden.

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Zitierungen von § 18 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19a PStG
... ein Anzeigepflichtiger nach den §§ 17 bis 19 nicht vorhanden oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt, und kommt die Geburt zur Kenntnis ...
§ 34 PStG
... und Sicherung vollzogen wird, sowie in Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe gilt § 18 entsprechend. Für Sterbefälle, die sich in privaten Entbindungs-, Hebammen- und ...
§ 68 PStG
... Ordnungswidrig handelt, wer den in den §§ 16 bis 19, 25, 32 bis 34 vorgeschriebenen Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. ...
§ 69a PStG
... verwertet werden. Von den Standesbeamten und in den Fällen der §§ 18 , 19 und 34 von den dort genannten Stellen werden Zählkarten ausgefüllt, in die  ...


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