Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 43a - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 43a


§ 43a wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Beurkundung der Sterbefälle von Häftlingen der ehemaligen deutschen Konzentrationslager ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes der Standesbeamte des Sonderstandesamts in Arolsen ausschließlich zuständig.

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Zitierungen von § 43a PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43a PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43d PStG
... Eine Eintragung nach § 43a erfolgt nicht, wenn der Sterbefall bereits durch einen anderen Standesbeamten als den ...


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