(1) Von jedem Eintrag in das Heirats-, Geburten- und Sterbebuch ist von dem Standesbeamten spätestens am folgenden Tage eine Abschrift in ein Zweitbuch einzutragen und zu beglaubigen.
(2) Am Jahresende hat der Standesbeamte die Bücher und die Zweitbücher abzuschließen und die Zahl der darin enthaltenen Einträge zu vermerken. Das Zweitbuch wird der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Prüfung und Aufbewahrung eingereicht.
(3) Eintragungen, welche nach Einreichung des Zweitbuchs vorgenommen werden, sind der zuständigen Verwaltungsbehörde in beglaubigter Abschrift mitzuteilen und von dieser im Zweitbuch beizuschreiben. Die Beischreibung kann dadurch ersetzt werden, daß dem Zweitbuch eine Abschrift des ergänzten Eintrags im Personenstandsbuch eingefügt wird.
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
§ 59 PStGAV ... In Zweitbüchern, die auf diese Weise neu angelegt sind, brauchen abweichend von § 44 Abs. 3 des Gesetzes nach der Herstellung personenstandsrechtliche Änderungen nicht ...