Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 69b - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
|

§ 69b



(1) Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Deutscher zur Eheschließung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bedarf, ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat der Verlobte innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetz weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten, so ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin (West) zuständig.

(2) Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis entgegensteht. Die Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses für den anderen Verlobten ist nicht erforderlich. Das Ehefähigkeitszeugnis gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.

(3) Lehnt der Standesbeamte die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ab, so kann der Antragsteller die Entscheidung des Gerichts anrufen. Die Vorschriften der §§ 45, 48 bis 50 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Absatz 1 Satz 1 und die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Eheschließung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bedarf.