§
41 Abs. 2 und 4 gilt auch für die Beurkundung von Todesfällen deutscher Volkszugehöriger, welche die Eigenschaft eines Deutschen nicht mehr erlangt haben, weil sie im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges vor ihrer Aufnahme im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 auf der Flucht oder in der Gefangenschaft verstorben sind.