Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

b) - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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Zweiter Abschnitt Eheschließung, Heiratsbuch und Familienbuch
b) Heiratsbuch
§ 9
§ 10
§ 11

Zweiter Abschnitt Eheschließung, Heiratsbuch und Familienbuch

b) Heiratsbuch

§ 9



Jede Eheschließung ist im Beisein der Ehegatten zu beurkunden. Erfolgt die Eheschließung in Gegenwart von Zeugen, so ist die Beurkundung auch in ihrem Beisein vorzunehmen.

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§ 10



(weggefallen)

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§ 11


§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) In das Heiratsbuch werden eingetragen

1.
die Vor- und Familiennamen der Eheschließenden, ihr Beruf und Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,

2.
die Vor- und Familiennamen bei der Eheschließung anwesender Zeugen, ihr Alter, Beruf und Wohnort,

3.
die Erklärung der Eheschließenden,

4.
der Ausspruch des Standesbeamten.

(2) Die Eintragung ist von den Ehegatten, den Zeugen und dem Standesbeamten zu unterschreiben.



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