(1)
1Nach Anlegung des maschinell geführten Vereinsregisters werden die Registerakten nach §
7 Absatz 1 und 2 weitergeführt.
2Ein Namensverzeichnis und Handblätter werden zu dem maschinell geführten Vereinsregister nicht geführt.
3Das Namensverzeichnis und die Handblätter zu dem in Papierform geführten Register werden geschlossen.
(2) 1Die Handblätter können ausgesondert und vernichtet werden. 2Wird das Handblatt bei den Registerakten verwahrt, ist es deutlich als Handblatt des wegen Umschreibung geschlossenen Registers zu kennzeichnen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145