Änderung § 8 VRV vom 30.09.2009

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§ 8 VRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung
§ 8 VRV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Namensverzeichnis


(Text neue Fassung)

§ 8 Führung des Namensverzeichnisses


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In das Namensverzeichnis (§ 2 Abs. 3) sind die Namen der Vereine, die in dem Vereinsregister eingetragen sind, in alphabetischer Reihenfolge aufzunehmen. Die Führung des Namensverzeichnisses richtet sich im übrigen nach den Vorschriften über die Aktenführung.



1 Das Namensverzeichnis kann elektronisch geführt werden. 2 Im Übrigen richtet sich die Führung des Namensverzeichnisses nach den Vorschriften über die Aktenführung.




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