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Synopse aller Änderungen der VRV am 30.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. September 2009 durch Artikel 6 des VereinRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VRV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung
VRV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Zuständigkeit, Einrichtung des Vereinsregisters
    § 1 Zuständigkeit
    § 2 Aufbau des Vereinsregisters
    § 3 Gestaltung und Benutzung des Registerblatts
    § 4 Schließung des Registerblatts
    § 5 Neufassung des Registerblatts
    § 6 Sitzverlegung und Umwandlung von Vereinen
    § 7 Registerakten, Handblatt
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 8 Namensverzeichnis
(Text neue Fassung)

    § 8 Führung des Namensverzeichnisses
Abschnitt 2 Führung des Vereinsregisters
    § 9 Eintragungsverfügung
    § 10 Form der Eintragungen
    § 11 Änderung und Löschung von Eintragungen
    § 12 Berichtigung von Eintragungen
    § 13 Bekanntgabe gegenüber den Beteiligten
    § 14 Öffentliche Bekanntmachung der Ersteintragung
    § 15 Erreichbarkeit des Vereins
    § 16 Einsicht in das Vereinsregister
    § 17 Abschriften, Bescheinigungen und Zeugnisse
Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für das maschinell geführte Vereinsregister
    Unterabschnitt 1 Einrichtung des maschinell geführten Vereinsregisters
       § 18 Grundsatz
       § 19 Begriff des maschinell geführten Vereinsregisters
       § 20 Anforderungen an Anlagen und Programme, Sicherung der Anlagen, Programme und Daten
       § 21 Gestaltung des maschinell geführten Vereinsregisters
    Unterabschnitt 2 Anlegung des maschinell geführten Registerblatts
       § 22 (aufgehoben)
       § 23 Anlegung des maschinell geführten Registerblattes durch Umschreibung
       § 24 (aufgehoben)
       § 25 Freigabe des maschinell geführten Registerblatts
    Unterabschnitt 3 Maschinelle Führung des Vereinsregisters
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       § 26 Registerakten


       § 26 Registerakten, Namensverzeichnis und Handblatt
       § 27 Eintragung in das maschinell geführte Vereinsregister
       § 28 Elektronische Registersignatur
       § 29 Rötungen
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       § 30 Behandlung geschlossener Registerblätter


       § 30 Behandlung der nach Neufassung geschlossenen Registerblätter
    Unterabschnitt 4 Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister
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       § 31 Einsicht


       § 31 Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister
       § 32 Ausdrucke
    Unterabschnitt 5 Automatisierter Abruf von Daten
       § 33 Umfang des automatisierten Datenabrufs
       § 34 (aufgehoben)
       § 35 (aufgehoben)
       § 36 Abrufprotokollierung
    Unterabschnitt 6 Schlußbestimmungen
       § 37 Datenverarbeitung im Auftrag
       § 38 Ersatzregister
       § 39 Übergangsregelung
       Anlage 1 (zu § 2 Satz 2)
       Anlage 2 (zu § 21 Satz 3)
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Zuständigkeit


(1) Jedes Amtsgericht führt für seinen Bezirk ein Vereinsregister, soweit nicht die Landesjustizverwaltung gemäß § 23d des Gerichtsverfassungsgesetzes die Führung des Vereinsregisters für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem Amtsgericht zugewiesen hat.

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(2) Wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts durch die Landesjustizverwaltung geändert, gibt das bisher zuständige Amtsgericht das Vereinsregister einschließlich der geschlossenen Registerblätter und die Registerakten an das künftig zuständige Amtsgericht ab.

(3)
Für die Erledigung der Geschäfte des Registergerichts ist der Rechtspfleger zuständig, soweit nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dieser Verordnung der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist.



(2) Zu dem Vereinsregister wird ein alphabetisches Verzeichnis der Namen der Vereine geführt, die im Register eingetragen sind (Namensverzeichnis).

(3)
Wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts durch die Landesjustizverwaltung geändert, gibt das bisher zuständige Amtsgericht das Vereinsregister einschließlich der geschlossenen Registerblätter, das dazu geführte Namensverzeichnis und die Registerakten an das künftig zuständige Amtsgericht ab.

(4)
Für die Erledigung der Geschäfte des Registergerichts ist der Rechtspfleger zuständig, soweit nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dieser Verordnung der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 2 Aufbau des Vereinsregisters


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(1) Das Vereinsregister wird in Karteiform geführt. Es enthält für jeden dort einzutragenden Verein ein Registerblatt, das aus einem oder mehreren Blättern besteht. Die Registerblätter erhalten fortlaufende Nummern. Wenn ein Amtsgericht das Register für mehrere Amtsgerichtsbezirke führt, können auf Anordnung der Landesjustizverwaltung die fortlaufenden Nummern für einzelne Amtsgerichtsbezirke je gesondert geführt werden. In diesem Fall sind die fortlaufenden Nummern der jeweiligen Amtsgerichtsbezirke durch den Zusatz eines Ortskennzeichens unterscheidbar zu halten. Nähere Anordnungen hierüber trifft die Landesjustizverwaltung. Die Blätter eines Registerblatts sind durchzunumerieren; auf die Benutzung der Rückseite eines Registerblattes ist auf seiner Vorderseite hinzuweisen.



(1) 1 Das Vereinsregister wird in Karteiform geführt. 2 Es enthält für jeden dort einzutragenden Verein ein Registerblatt, das aus einem oder mehreren Blättern besteht. 3 Die Registerblätter erhalten fortlaufende Nummern. 4 Wenn ein Amtsgericht das Register für mehrere Amtsgerichtsbezirke führt, können auf Anordnung der Landesjustizverwaltung die fortlaufenden Nummern für einzelne Amtsgerichtsbezirke je gesondert geführt werden. 5 In diesem Fall sind die fortlaufenden Nummern der jeweiligen Amtsgerichtsbezirke durch den Zusatz eines Ortskennzeichens unterscheidbar zu halten. 6 Nähere Anordnungen hierüber trifft die Landesjustizverwaltung. 7 Die Blätter eines Registerblatts sind durchzunumerieren; auf die Benutzung der Rückseite eines Registerblattes ist auf seiner Vorderseite hinzuweisen.

(2) Das Registerblatt wird in Papierform geführt, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 55a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die maschinelle Führung als automatisierte Datei angeordnet wird.

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(3) Das in Papierform geführte Vereinsregister umfaßt auch ein alphabetisches Namensverzeichnis der eingetragenen Vereine. Dieses kann auch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden.



 

§ 3 Gestaltung und Benutzung des Registerblatts


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Das Registerblatt hat fünf Spalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Muster in der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Es sind einzutragen:



1 Das Registerblatt hat fünf Spalten. 2 Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Muster in der Anlage 1 zu dieser Verordnung. 3 Es sind einzutragen:

1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung;

2. in Spalte 2: unter Buchstabe a der Name und unter Buchstabe b der Sitz;

3. in Spalte 3: unter Buchstabe a die allgemeine Vertretungsregelung und unter Buchstabe b die Vertretungsberechtigten (der Vorstand und etwaige Liquidatoren) mit Namen, Vornamen, Wohnort, Geburtsdatum und, soweit zweckmäßig, auch die Stellung im Vorstand sowie besondere Vertretungsbefugnisse sowie die Änderung dieser Eintragungen unter kurzer Angabe des Grundes;

4. in Spalte 4:

a) unter Buchstabe a Angaben zur Satzung, namentlich die Rechtsform, das Datum der Errichtung der Satzung, ihre Änderungen unter Beschränkung auf die geänderten Vorschriften der Satzung und den Gegenstand ihrer Änderung, und

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b) unter Buchstabe b Angaben zu den sonstigen Rechtsverhältnissen, namentlich Angaben zur Rechtsfähigkeit des Vereins, die Umwandlung, die Auflösung und die Fortsetzung des Vereins, die Entziehung seiner Rechtsfähigkeit, der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit, die Beendigung der Liquidation und die Eröffnung, die Einstellung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung, die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Treuhänders unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme, die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung, die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung;



b) unter Buchstabe b Angaben zu den sonstigen Rechtsverhältnissen, namentlich

aa) Umwandlungen,

bb) der Verzicht auf
die Rechtsfähigkeit und die Entziehung der Rechtsfähigkeit,

cc)
der Beschluss, durch den die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung eines Insolvenzverfahrens, die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Treuhänders unter den Voraussetzungen des § 75 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Aufhebung dieser Maßnahme, die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner, deren Aufhebung und die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners sowie die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung,

dd) die Auflösung und die Fortsetzung,

ee) die Beendigung des Vereins nach der Liquidation und

ff) das Erlöschen;


5. in Spalte 5: unter Buchstabe a das Datum einer Eintragung und unter Buchstabe b zum Verständnis der Eintragung notwendige Bemerkungen.

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Eintragungen in den Spalten 1 bis 4 sind in Spalte 5 zu unterschreiben.



4 Eintragungen in den Spalten 1 bis 4 sind in Spalte 5 zu unterschreiben.

§ 4 Schließung des Registerblatts


(1) Ist das Registerblatt zu schließen, so sind sämtliche Seiten des Registerblatts rot zu durchkreuzen.

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(2) Das Registerblatt ist insbesondere zu schließen, wenn alle Eintragungen gegenstandslos geworden sind. Gegenstandslos sind alle Eintragungen eines Registerblatts namentlich, wenn



(2) 1 Das Registerblatt ist insbesondere zu schließen, wenn alle Eintragungen gegenstandslos geworden sind. 2 Gegenstandslos sind alle Eintragungen eines Registerblatts namentlich, wenn

1. der Verein wegen Wegfalls sämtlicher Mitglieder oder durch bestandskräftiges Verbot erloschen und das Erlöschen eingetragen ist,

2. die Beendigung der Liquidation des Vereins, die Fortführung als nichtrechtsfähiger Verein oder der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit eingetragen worden ist.

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Das Registerblatt eines aufgelösten Vereins kann geschlossen werden, wenn seit mindestens 1 Jahr von der Eintragung der Auflösung an keine weitere Eintragung erfolgt und eine schriftliche Anfrage des Registergerichts bei dem Verein unbeantwortet geblieben ist.



3 Das Registerblatt eines aufgelösten Vereins kann geschlossen werden, wenn seit mindestens 1 Jahr von der Eintragung der Auflösung an keine weitere Eintragung erfolgt und eine schriftliche Anfrage des Registergerichts bei dem Verein unbeantwortet geblieben ist.

(3) Ist ein Registerblatt zu Unrecht geschlossen worden, so wird die Schließung rückgängig gemacht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die geschlossenen Registerblätter können nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung als Wiedergabe auf einem Bild- oder Datenträger oder in anderer Form elektronisch aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Geschlossene Registerblätter, die in Papierform geführt wurden, und Datenträger für geschlossene maschinell geführte Registerblätter können auch bei einer anderen Stelle aufbewahrt werden, wenn sie in elektronischer Form auch bei dem Registergericht abrufbar sind.



(4) 1 Die geschlossenen Registerblätter können nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung elektronisch aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. 2 Sie können bei einer anderen Stelle aufbewahrt werden, wenn sie elektronisch auch beim Registergericht abrufbar sind.

(heute geltende Fassung) 

§ 7 Registerakten, Handblatt


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(1) Für jedes Registerblatt wird eine Registerakte geführt. Die zum Vereinsregister eingereichten Schriftstücke können für jedes Registerblatt in einem besonderen Aktenband zusammengefaßt werden.

(2) Nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung kann das Registergericht gestatten, daß die zum Vereinsregister einzureichenden Schriftstücke auch als Wiedergabe auf einem Bild- oder Datenträger oder in anderer elektronischer Form eingereicht werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Unter dieser Bedingung kann die Landesjustizverwaltung zulassen, daß auch andere Teile der Registerakte auf einem Bild- oder Datenträger oder in anderer elektronischer Form aufbewahrt werden. Schriftstücke als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern (§ 55a Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Sätze 1 und 2) sind nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung aufzubewahren.

(3)
Werden Urkunden, die zum Register einzureichen waren, zurückgegeben, so wird eine beglaubigte Abschrift zurückbehalten. Ist die Urkunde in anderen Akten des Amtsgerichts enthalten, so ist eine beglaubigte Abschrift zu den Registerakten zu nehmen. In den Abschriften können die Teile der Urkunde, die für die Führung des Vereinsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden. Im Zweifel bestimmt der Richter den Umfang der Abschrift, sonst der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

(4)
Für jedes in Papierform geführte Registerblatt des Vereinsregisters ist ein dem Inhalt des Registers wörtlich entsprechendes Handblatt zu führen; es ist unter dem Deckel des letzten Bandes der Registerakten zu verwahren und in einen Umschlag zu heften, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht.



(1) 1 Für jedes Registerblatt wird eine Registerakte geführt. 2 Die zum Vereinsregister eingereichten Dokumente können für jedes Registerblatt in einem besonderen Aktenband zusammengefaßt werden.

(2) 1 Werden Urkunden, die zum Register einzureichen waren, zurückgegeben, so wird eine beglaubigte Abschrift zurückbehalten. 2 Wird ein Dokument aus anderen Akten des Amtsgerichts für die Führung des Registers gebraucht, so ist eine beglaubigte Abschrift zu den Registerakten zu nehmen. 3 In den Abschriften können die Teile des Dokuments, die für die Führung des Vereinsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden. 4 Im Zweifel bestimmt der Rechtspfleger den Umfang der Abschrift, sonst der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

(3)
Für jedes Registerblatt des Vereinsregisters ist ein dem Inhalt des Registers wörtlich entsprechendes Handblatt zu führen; es ist unter dem Deckel des letzten Bandes der Registerakten zu verwahren und in einen Umschlag zu heften, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Namensverzeichnis




§ 8 Führung des Namensverzeichnisses


vorherige Änderung nächste Änderung

In das Namensverzeichnis (§ 2 Abs. 3) sind die Namen der Vereine, die in dem Vereinsregister eingetragen sind, in alphabetischer Reihenfolge aufzunehmen. Die Führung des Namensverzeichnisses richtet sich im übrigen nach den Vorschriften über die Aktenführung.



1 Das Namensverzeichnis kann elektronisch geführt werden. 2 Im Übrigen richtet sich die Führung des Namensverzeichnisses nach den Vorschriften über die Aktenführung.

(heute geltende Fassung) 

§ 9 Eintragungsverfügung


(1) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer Eintragungsverfügung, die den Wortlaut der Eintragung feststellt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Registergericht hat dafür Sorge zu tragen, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in das Register erfolgen. Ist zweifelhaft, ob der Zweck eines angemeldeten Vereins auf einen nichtwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann das Registergericht im Wege der Amtshilfe eine Stellungnahme der nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuständigen Stelle und der Industrie- und Handelskammer oder einer anderen geeigneten Stelle einholen. Das Registergericht teilt seine Entscheidung dieser Stelle mit, wenn sie darum gebeten hat.

(3) (aufgehoben)

(4) Ist der Inhalt der Satzung des Vereins durch bereits eingetragene Änderungen nicht oder nicht sicher festzustellen oder ist die zur Eintragung angemeldete Satzungsänderung selbst unübersichtlich, kann das Registergericht die Eintragung davon abhängig machen, daß eine fortlaufend lesbare Fassung der Satzung unter Hervorhebung der beschlossenen Änderungen vorgelegt wird. Dies gilt nicht, wenn der Verein darlegt, daß die Eintragung der Satzungsänderung keinen Aufschub duldet. Die fortlaufende Fassung der Satzung ist in den Akten als Lesehilfe zu kennzeichnen.




(2) 1 Das Registergericht hat dafür Sorge zu tragen, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in das Register erfolgen. 2 Ist zweifelhaft, ob der Zweck eines angemeldeten Vereins auf einen nichtwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann das Registergericht im Wege der Amtshilfe eine Stellungnahme der nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuständigen Stelle und der Industrie- und Handelskammer oder einer anderen geeigneten Stelle einholen. 3 Das Registergericht teilt seine Entscheidung dieser Stelle mit, wenn sie darum gebeten hat.

(heute geltende Fassung) 

§ 10 Form der Eintragungen


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(1) Die Eintragungen sind deutlich und in der Regel ohne Abkürzung herzustellen. In dem Register darf nichts radiert oder unleserlich gemacht werden.

(2) Jede Eintragung ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und mittels eines alle Spalten des Registerblatts durchschneidenden Querstrichs von der folgenden Eintragung zu trennen. Werden mehrere Eintragungen gleichzeitig vorgenommen, so erhalten sie nur eine laufende Nummer.

(3) Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung anzugeben. Der Tag der Eintragung und ihre Stelle im Register sind in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken.

(4) Erfolgt eine Eintragung auf Grund einer rechtskräftigen oder vollstreckbaren Entscheidung des Prozeßgerichts, so ist dies bei der Eintragung im Register unter Angabe des Prozessgerichts, des Datums und des Aktenzeichens der Entscheidung zu vermerken. Eine Aufhebung der Entscheidung ist in dieselbe Spalte des Registers einzutragen. Hat in sonstigen Fällen eine Eintragung von Amts wegen zu erfolgen, so muß sie den Hinweis auf die gesetzliche Grundlage und den Vermerk 'Von Amts wegen eingetragen' enthalten. Dies gilt nicht für die Eintragung der Vermerke über die Eröffnung, die Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens, die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung, die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung sowie die sonstigen in § 75 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Vermerke.



(1) 1 Die Eintragungen sind deutlich und in der Regel ohne Abkürzung herzustellen. 2 In dem Register darf nichts radiert oder unleserlich gemacht werden.

(2) 1 Jede Eintragung ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und mittels eines alle Spalten des Registerblatts durchschneidenden Querstrichs von der folgenden Eintragung zu trennen. 2 Werden mehrere Eintragungen gleichzeitig vorgenommen, so erhalten sie nur eine laufende Nummer.

(3) 1 Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung anzugeben. 2 Der Tag der Eintragung und ihre Stelle im Register sind in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken.

(4) 1 Erfolgt eine Eintragung auf Grund einer rechtskräftigen oder vollstreckbaren Entscheidung des Prozeßgerichts, so ist dies bei der Eintragung im Register unter Angabe des Prozessgerichts, des Datums und des Aktenzeichens der Entscheidung zu vermerken. 2 Eine Aufhebung der Entscheidung ist in dieselbe Spalte des Registers einzutragen. 3 Hat in sonstigen Fällen eine Eintragung von Amts wegen zu erfolgen, so muß sie den Hinweis auf die gesetzliche Grundlage und den Vermerk 'Von Amts wegen eingetragen' enthalten. 4 Dies gilt nicht für die Eintragung der Vermerke über den Beschluss, durch den die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, die Eröffnung, die Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens, die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung, die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung sowie die sonstigen in § 75 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Vermerke.

§ 16 Einsicht in das Vereinsregister


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Register, die von dem Verein zum Register eingereichten Schriftstücke und das Namensverzeichnis sind auf der Geschäftsstelle des Registergerichts während der Dienststunden zur Einsicht vorzulegen. Dies gilt auch für andere Teile der Registerakten, wenn die Einsicht von dem Beauftragten einer inländischen Behörde oder einem inländischen Notar beantragt oder ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Sind
geschlossene Registerblätter oder Schriftstücke bei dem Registergericht selbst nur in einer Wiedergabe auf einem Bild- oder Datenträger oder in elektronischer Form verfügbar, so ist Einsicht in die Urschrift nur zu gewähren, wenn darum ausdrücklich gebeten wird. Satz 1 gilt für andere Teile der Registerakten mit der Maßgabe, daß auch das Interesse an der Einsicht in die Urschrift dargelegt werden soll.



1 Das Register, die von dem Verein zum Register eingereichten Dokumente und das Namensverzeichnis sind in der Geschäftsstelle des Registergerichts während der Dienststunden zur Einsicht vorzulegen. 2 Werden die vom Verein zum Register eingereichten Dokumente oder geschlossene Registerblätter elektronisch aufbewahrt, wird die Einsicht nach § 31 Satz 2 gewährt. 3 Dasselbe gilt für die Einsicht in ein elektronisch geführtes Namensverzeichnis.

§ 17 Abschriften, Bescheinigungen und Zeugnisse


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(1) Einfache Abschriften sind mit dem Vermerk: "Gefertigt am ..." abzuschließen. Der Vermerk ist nicht zu unterzeichnen. Die Beglaubigung einer Abschrift geschieht durch einen unter die Abschrift zu setzenden Vermerk, der die Übereinstimmung mit der Hauptschrift bezeugt. Der Beglaubigungsvermerk muß Ort und Tag der Ausstellung enthalten, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen sein.

(2) Werden beglaubigte Abschriften der zum Register eingereichten Schriftstücke oder der eingereichten Wiedergaben von Schriftstücken (§ 55a Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 7 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung) beantragt, so ist in dem Beglaubigungsvermerk ersichtlich zu machen, ob die Hauptschrift eine Urschrift, eine Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern, eine einfache oder beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung ist; ist die Hauptschrift eine Wiedergabe auf einem Bild- oder Datenträger oder in anderer elektronischer Form, eine beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung, so ist der nach § 55a Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angefertigte schriftliche Nachweis über die inhaltliche Übereinstimmung der Wiedergabe mit der Urschrift, der Beglaubigungsvermerk oder der Ausfertigungsvermerk in die beglaubigte Abschrift aufzunehmen. Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel einer von den Beteiligten eingereichten Schrift sollen in dem Vermerk angegeben werden.



(1) 1 Einfache Abschriften sind mit dem Vermerk: 'Gefertigt am ...' abzuschließen. 2 Der Vermerk ist nicht zu unterzeichnen. 3 Die Beglaubigung einer Abschrift geschieht durch einen unter die Abschrift zu setzenden Vermerk, der die Übereinstimmung mit der Hauptschrift bezeugt. 4 Der Beglaubigungsvermerk muß Ort und Tag der Ausstellung enthalten, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen sein.

(2) 1 Wird eine beglaubigte Abschrift von einem zum Register eingereichten Dokument beantragt, so ist in dem Beglaubigungsvermerk ersichtlich zu machen, ob das Dokument eine Urschrift, eine Wiedergabe auf einem Bildträger oder anderen Datenträger nach § 55a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 30. September 2009 geltenden Fassung, eine Ausfertigung oder eine einfache oder beglaubigte Abschrift ist. 2 Ist das Dokument eine beglaubigte Abschrift, eine Ausfertigung oder eine Wiedergabe nach Satz 1, so ist der Ausfertigungsvermerk, der Beglaubigungsvermerk oder der Vermerk nach § 55a Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 30. September 2009 geltenden Fassung in die beglaubigte Abschrift aufzunehmen. 3 Auch Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel des Dokuments sollen in dem Vermerk angegeben werden.

(3) Ausfertigungen der Bescheinigungen und Zeugnisse sind unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel oder Stempel zu versehen.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 26 Registerakten




§ 26 Registerakten, Namensverzeichnis und Handblatt


vorherige Änderung nächste Änderung

Auch nach Anlegung des maschinell geführten Vereinsregisters sind die Registerakten nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 bis 3 zu führen. Das bisher geführte Handblatt kann ausgesondert und auch vernichtet werden; dies ist in den Registerakten zu vermerken. Wird das bisher geführte Handblatt bei den Registerakten verwahrt, ist es deutlich als Handblatt des wegen Umschreibung geschlossenen Blatts zu kennzeichnen.



(1) 1 Nach Anlegung des maschinell geführten Vereinsregisters werden die Registerakten nach § 7 Absatz 1 und 2 weitergeführt. 2 Ein Namensverzeichnis und Handblätter werden zu dem maschinell geführten Vereinsregister nicht geführt. 3 Das Namensverzeichnis und die Handblätter zu dem in Papierform geführten Register werden geschlossen.

(2) 1 Die Handblätter können
ausgesondert und vernichtet werden. 2 Wird das Handblatt bei den Registerakten verwahrt, ist es deutlich als Handblatt des wegen Umschreibung geschlossenen Registers zu kennzeichnen.

§ 27 Eintragung in das maschinell geführte Vereinsregister


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Einer Eintragungsverfügung bedarf es nicht, wenn die Eintragungen in das maschinell geführte Vereinsregister von dem Rechtspfleger oder Urkundsbeamten der Geschäftsstelle selbst vorgenommen werden.

(2) Die Wirksamkeit der Eintragung (§ 55a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise zu überprüfen. Die die Eintragung vornehmende Person soll die Eintragung auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Verständlichkeit, in den Fällen des § 9 Abs. 1 auf ihre Übereinstimmung mit der Eintragungsverfügung, sowie ihre Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher (§ 19) prüfen.



(1) Einer Eintragungsverfügung bedarf es nicht, wenn die Eintragungen in das maschinell geführte Vereinsregister von dem Rechtspfleger selbst vorgenommen werden.

(2) Bei der Überprüfung nach § 55a Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll die Eintragung auch auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit, Verständlichkeit und auf ihre Übereinstimmung mit der Eintragungsverfügung durchgesehen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 30 Behandlung geschlossener Registerblätter




§ 30 Behandlung der nach Neufassung geschlossenen Registerblätter


vorherige Änderung nächste Änderung

Maschinell geführte Registerblätter, die nach Maßgabe von § 18 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 5 und § 4 geschlossen wurden, sollen weiterhin, auch in der Form von Ausdrucken, wiedergabefähig oder lesbar bleiben und als geschlossen erkennbar sein.



Wird ein maschinell geführtes Registerblatt nach einer Neufassung entsprechend den §§ 4 und 5 geschlossen, soll es, als geschlossen erkennbar, weiterhin lesbar und auch in Form von Ausdrucken wiedergabefähig bleiben.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31 Einsicht




§ 31 Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister ist über ein Datensichtgerät oder durch Einsicht in einen aktuellen oder chronologischen Ausdruck zu gewähren. Dem Einsichtnehmenden kann gestattet werden, das Registerblatt selbst auf dem Bildschirm des Datensichtgerätes aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist, daß der Abruf von Daten die nach § 79 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Einsicht nicht überschreitet und Veränderungen an dem Inhalt des Vereinsregisters nicht vorgenommen werden können.

(2) Soweit das Namensverzeichnis (§ 8) in maschineller Form geführt und öffentlich zugänglich gehalten wird, gilt Absatz 1 für
die Einsicht in dieses Verzeichnis entsprechend.

(3) Werden
die zum Vereinsregister eingereichten Schriftstücke oder geschlossene Registerblätter nach § 55a Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach dieser Verordnung als Wiedergabe auf einem Bild- oder Datenträger oder in anderer Form elektronisch aufbewahrt, gilt Absatz 1 für die Einsicht in diese Schriftstücke und Registerblätter entsprechend, soweit die Aufbewahrungsart sich dafür eignet.



1 Die Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister ist über ein Datensichtgerät oder durch Einsicht in einen aktuellen oder chronologischen Ausdruck zu gewähren. 2 Dem Einsichtnehmenden kann gestattet werden, das Registerblatt selbst am Datensichtgerät einzusehen, wenn sichergestellt ist, dass er die zulässige Einsicht nicht überschreitet und Veränderungen am Inhalt des Vereinsregisters nicht vorgenommen werden können. 3 Für die Einsicht in die vom Verein eingereichten Dokumente, die elektronisch aufbewahrt werden, in ein elektronisch geführtes Namensverzeichnis oder elektronisch aufbewahrte geschlossene Registerblätter gilt Satz 1 entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 32 Ausdrucke


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Ausdrucke aus dem maschinell geführten Vereinsregister sind mit der Aufschrift 'Ausdruck' oder 'Amtlicher Ausdruck', dem Datum der letzten Eintragung und dem Datum des Abrufs der Daten aus dem Vereinsregister zu versehen. Sie sind nicht zu unterschreiben.

(2) Der amtliche Ausdruck ist darüber hinaus mit Ort und Tag der Ausstellung, dem Vermerk, daß der Ausdruck den Inhalt des Vereinsregisters bezeugt, sowie dem Namen des erstellenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder aufgedruckt werden; in beiden Fällen muß unter der Aufschrift 'Amtlicher Ausdruck' der Vermerk 'Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte Abschrift.' aufgedruckt sein oder werden.

(3) Auf Antrag ist anstelle eines Ausdrucks, der ausschließlich den letzten Stand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen Eintragungen wiedergibt (aktueller Ausdruck), ein vollständiger Ausdruck zu erteilen, in dem alle Eintragungen enthalten sind (chronologischer Ausdruck). Aktuelle Ausdrucke können statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text erstellt werden.



(1) 1 Ausdrucke aus dem maschinell geführten Vereinsregister sind mit der Aufschrift 'Ausdruck' oder 'Amtlicher Ausdruck', dem Datum der letzten Eintragung und dem Datum des Abrufs der Daten aus dem Vereinsregister zu versehen. 2 Sie sind nicht zu unterschreiben.

(2) 1 Der amtliche Ausdruck ist darüber hinaus mit Ort und Tag der Ausstellung, dem Vermerk, daß der Ausdruck den Inhalt des Vereinsregisters bezeugt, sowie dem Namen des erstellenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und mit einem Dienstsiegel zu versehen. 2 Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder aufgedruckt werden; in beiden Fällen muß unter der Aufschrift 'Amtlicher Ausdruck' der Vermerk 'Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte Abschrift.' aufgedruckt sein oder werden.

(3) 1 Auf Antrag ist anstelle eines Ausdrucks, der ausschließlich den letzten Stand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen Eintragungen wiedergibt (aktueller Ausdruck), ein vollständiger Ausdruck zu erteilen, in dem alle Eintragungen enthalten sind (chronologischer Ausdruck). 2 Aktuelle Ausdrucke können statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text erstellt werden.

(4) Ausdrucke und amtliche Ausdrucke können dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden.



§ 33 Umfang des automatisierten Datenabrufs


vorherige Änderung

(1) Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren richten sich nach § 79 Abs. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Fertigung von Abdrucken ist zulässig. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 32) nicht gleich.

(2) Soweit die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 vorliegen und die Einsicht zur Durchführung des automatisierten Abrufs der Vereinsregisterdaten, insbesondere zu Hilfs- und Suchzwecken, erforderlich ist, umfasst die Berechtigung nach Absatz 1 auch den Abruf der in dem Namensverzeichnis (§ 8) enthaltenen Daten.




1 Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren richten sich nach § 79 Abs. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2 Die Fertigung von Abdrucken ist zulässig. 3 Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 32) nicht gleich.