§ 6 - Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV)

V. v. 02.08.1999 BGBl. I S. 1731; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 2124-12-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Biologie, beschreibende und funktionelle Anatomie, Physiologie,

2.
Medizinsoziologie und Gerontologie,

3.
Grundlagen der Ergotherapie.

2Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. 3Ein Prüfling soll in jedem Fach nicht länger als 15 Minuten geprüft werden.

(2) 1Jedes Fach wird von zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende die Note für das einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer. 4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 6Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.


Text in der Fassung des Artikels 5 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

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Frühere Fassungen von § 6 ErgThAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2023Artikel 5 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
vom 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 ErgThAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ErgThAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErgThAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Ergotherapeutengesetz (ErgThG)
G. v. 25.05.1976 BGBl. I S. 1246; zuletzt geändert durch Artikel 8z2 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 4 ErgThG (vom 01.03.2020)
... gemacht, kann die zuständige Behörde abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung eine der Unterrichtsform entsprechende modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung des ... ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 5 und 6 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung entsprechen. Im Übrigen gilt die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Artikel 17a PSG III Änderung des Ergotherapeutengesetzes
... gemacht, kann die zuständige Behörde abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung eine der ... ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 5 und 6 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung entsprechen." b) Dem ...

Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 5 HeilbPrüfMV Änderung der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
... berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen." 3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „mindestens ...

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 8z2 PflStudStG Änderung des Ergotherapeutengesetzes
... sie den inhaltlichen Anforderungen an den jeweiligen Teil der Prüfung nach den §§ 5 bis 7 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung entsprechen. (3) Im ...


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