Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Vierter Abschnitt - Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO)


Vierter Abschnitt Automatisiertes Abrufverfahren

§ 17 Einrichtung



(1) Bezieher von Abdrucken dürfen unter den Voraussetzungen des § 915e Abs. 2 der Zivilprozeßordnung Einzelauskünfte aus den Abdrucken im automatisierten Abrufverfahren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen.

(2) 1Im automatisierten Abrufverfahren dürfen nur die nach § 1 Abs. 1 oder 2 in das Schuldnerverzeichnis aufzunehmenden Eintragungen übermittelt werden. 2Die Verknüpfung zu übermittelnder Daten mit anderen Daten ist nur zulässig, wenn

1.
die Verknüpfung notwendig ist, um die Zwecke des § 915 Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu erreichen,

2.
die Daten, mit denen die Daten aus dem Schuldnerverzeichnis verknüpft werden sollen, rechtmäßig und ausschließlich zu den in § 915 Abs. 3 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken erhoben, verarbeitet und verwendet werden,

3.
die Herkunft der Daten durch den Bezieher der Abdrucke nachgewiesen werden kann und

4.
der Bezieher der Abdrucke sicherstellt, daß der Empfänger der Auskunft nicht im Wege des Abrufs von mit Daten aus dem Schuldnerverzeichnis verknüpften Daten Kenntnis von Daten aus Schuldnerverzeichnissen erhält, ohne dazu berechtigt zu sein oder ohne daß dies zur Erfüllung der Zwecke des § 915 Abs. 3 der Zivilprozessordnung notwendig ist.

(3) Für Anfragen im automatisierten Abrufverfahren dürfen nur Angaben verwendet werden, deren Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 1 Abs. 1 oder 2 zu erfolgen hätte.


§ 18 Ausgestaltung, insbesondere Protokollierung



(1) 1Der Bezieher von Abdrucken, der Einzelauskünfte im automatisierten Abrufverfahren erteilt (Auskunftsstelle), darf einen Abruf nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung von Benutzerkennung und Paßwort (Authentifikation) des zum Abruf Berechtigten (Abrufberechtigter) und einer davon unabhängigen, selbständigen Kennung des zum Abruf zugelassenen Endgerätes (Endgerätekennung) erfolgt. 2Ist der Abruf zulässig, wird die Auskunft im Wege des automatischen Rückrufs erteilt.

(2) 1Das Paßwort ist jeweils spätestens nach 120 Tagen zu ändern. 2Erfolgt die Änderung nicht rechtzeitig, ist durch ein selbsttätiges Verfahren sicherzustellen, daß mit dem Paßwort keine Abrufe mehr erfolgen können. 3Ein Paßwort darf nicht bereits an Abrufberechtigte derselben Auskunftsstelle vergeben sein oder gewesen sein, muß mindestens sechs Stellen lang sein und aus Buchstaben, Zahlen und Zeichen bestehen. 4Die Auskunftsstelle speichert die Paßwörter, die innerhalb der zurückliegenden drei Jahre benutzt wurden. 5Die Speicherung dient der Kontrolle der Ordnungsgemäßheit der Paßwörter, insbesondere zur Vermeidung unzulässiger wiederholter oder mehrfacher Verwendung.

(3) 1Wird eine Benutzerkennung innerhalb von 120 Tagen nicht benutzt, ist sie umgehend zu sperren. 2Sie darf als Teil der Authentifikation erst wieder zugelassen werden, wenn die Berechtigung zum Abruf der Auskunftsstelle erneut nachgewiesen wurde.

(4) Die Auskunftsstelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, daß keine Abrufe erfolgen können, sobald die Benutzerkennung, das Paßwort oder die Endgerätekennung mehr als zweimal hintereinander unrichtig eingegeben wurde.

(5) 1Sind bei einem Abrufberechtigten mehrere Nutzer vorhanden, darf der Abrufberechtigte diesen den Zugang zum automatisierten Abrufverfahren nur unter Verwendung jeweils eigener Authentifikationen eröffnen. 2Sind bei einem Abrufberechtigten mehrere Endgeräte vorhanden, ist zusätzlich eine Endgerätekennung zu verwenden. 3Für die Authentifikation der Nutzer und die Endgerätekennung nach den Sätzen 1 und 2 gelten die Absätze 2, 3 und 4 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Auskunftsstelle der Abrufberechtigte und an die Stelle des Abrufberechtigten die Nutzer treten. 4Bei den von den Nutzern verwendeten Endgeräten hat der Abrufberechtigte durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, daß eine Weiterverbreitung von Paßwörtern, Benutzer- oder Endgerätekennungen nicht möglich ist. 5Der Abrufberechtigte hat der Auskunftsstelle die Einhaltung der Vorschriften dieses Absatzes jederzeit auf Anforderung nachzuweisen und die gefertigten Protokolle zu diesem Zweck vorzulegen.

(6) 1Die Auskunftsstelle hat sicherzustellen, daß Abrufe selbsttätig aufgezeichnet werden, wobei

1.
die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten,

2.
der Tag und die Uhrzeit der Abrufe,

3.
die Authentifikation und die Endgerätekennung und

4.
die abgerufenen Daten

festgehalten werden und daß Abrufe bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen werden. 2Mindestens aufzuzeichnen sind

1.
alle Abrufe in der Zeit von 20 bis 8 Uhr, an Sonn- und allgemeinen Feiertagen oder außerhalb der normalen Geschäftszeit der Auskunftsstelle,

2.
zehn Prozent der Abrufe der Abrufberechtigten, die innerhalb von 24 Stunden mehr als zehnmal abrufen,

3.
zehn Prozent der nicht bereits nach Nummer 1 oder 2 aufzuzeichnenden Abrufe, die nach dem Zufallsprinzip auszuwählen sind,

4.
alle Abrufe, bei denen datensicherheitsrelevante Ereignisse auftreten, und

5.
alle versuchten Abrufe, die unter Verwendung von fehlerhafter Authentifikation oder Endgerätekennung mehr als einmal vorgenommen werden.

3Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Datenschutzkontrolle, insbesondere zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe, zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage sowie in gerichtlichen Verfahren verwendet werden. 4Sie sind nach drei Jahren zu löschen, es sei denn, sie werden noch bis zum Abschluß eines bereits eingeleiteten Verfahrens der Datenschutzkontrolle oder eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens benötigt.

(7) 1Zwischen der Auskunftsstelle und dem Abrufberechtigten kann vertraglich vereinbart werden, daß

1.
das Paßwort und die Endgerätekennung abweichend von Absatz 1 nur beim Abrufberechtigten interne Zugangsvoraussetzungen zum Abrufverfahren sind;

2.
die Paßwortspeicherung nach Absatz 2 vom Abrufberechtigten statt von der Auskunftsstelle durchgeführt wird;

3.
die Abrufsperre nach Absatz 4 bei mehr als zweimal hintereinander unrichtiger Eingabe von Paßwort oder Endgerätekennung durch ein selbsttätiges Verfahren beim Abrufberechtigten gewährleistet wird;

4.
das Paßwort und die Endgerätekennung nach Absatz 6 beim Abrufberechtigten protokolliert werden.

2Der Vertrag bedarf der Schriftform. 3In ihm muß sich der Abrufberechtigte verpflichten, seine Aufzeichnungen der Auskunftsstelle zu Kontrollzwecken jederzeit zur Verfügung zu stellen.


§ 19 Ausschluß von der Abrufberechtigung



(1) 1Werden der Auskunftsstelle Tatsachen bekannt, die erkennen lassen, daß

1.
die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten nicht zu den in § 915 Abs. 3 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken verwendet werden,

2.
ein berechtigtes Interesse nach § 915e Abs. 1 Buchstabe c der Zivilprozeßordnung bei dem Abrufberechtigten nicht vorliegt und dennoch wiederholt Daten abgerufen wurden,

3.
die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten in unzulässiger Weise genutzt, insbesondere weitergegeben werden,

4.
der Abrufberechtigte seinen Pflichten nach § 18 Abs. 5 nicht oder nicht hinreichend nachkommt,

5.
der Abrufberechtigte vertraglichen Pflichten nach § 18 Abs. 7 nicht oder nicht hinreichend nachkommt oder

6.
bei dem Abrufberechtigten aus sonstigen Gründen die Unzuverlässigkeit in bezug auf die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten begründet ist,

ist die Auskunftsstelle verpflichtet, den Abrufberechtigten vom Abrufverfahren auszuschließen. 2Diesen Ausschluß teilt sie der für die Kontrolle der datenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle mit.

(2) Die Aufsichtsbehörde teilt Verstöße gegen Absatz 1 den Präsidenten der Gerichte mit, die Bewilligungen zum Bezug von Abdrucken zugunsten der Auskunftsstelle erteilt haben.

(3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilligung gemäß § 8 widerrufen werden.