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§ 3 - Kaliumiodidverordnung (KIV)

V. v. 05.06.2003 BGBl. I S. 850; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818
Geltung ab 18.06.2003; FNA: 2121-51-38 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte

§ 3 Ausnahmen vom Zweiten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes



Abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 9 und § 10 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes ist die Angabe des Verfalldatums auf den Behältnissen, den äußeren Umhüllungen und den Durchdrückpackungen der in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel nicht erforderlich, wenn das Verfallsdatum in den Begleitpapieren der Lieferung an die in § 1 Abs. 2 genannten Stellen dokumentiert ist. Die Begleitpapiere sind von der jeweiligen Stelle bis zur vollständigen Ausgabe oder Vernichtung der Arzneimittel aufzubewahren.