§ 5 - Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I)

Artikel I G. v. 11.12.1975 BGBl. I S. 3015; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1976; FNA: 860-1 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Soziale Entschädigung


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach Grundsätzen des Sozialen Entschädigungsrechts einsteht, hat ein Recht auf

1.
die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und

2.
angemessene wirtschaftliche Versorgung.

2Ein Recht auf angemessene Leistungen der Sozialen Entschädigung haben auch die Hinterbliebenen eines Geschädigten.


Text in der Fassung des Artikels 28 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 5 SGB I

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 28 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 SGB I

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SGB I verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB I selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 SGB I Vorbehalt abweichender Regelungen
... § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Artikel 2 WoGG-NG Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
... Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3305) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 5 und 6" durch die Angabe „§§ 9 und 10" ersetzt.  ...

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 28 SozERG Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (vom 29.12.2022)
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Soziale Entschädigung".  ... geändert: a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Soziale Entschädigung". b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt ... aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts". 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...


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