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Änderung § 5 SGB I vom 01.01.2024

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§ 5 SGB I a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 5 SGB I n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 28 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden


(Text neue Fassung)

§ 5 Soziale Entschädigung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, hat ein Recht auf



1 Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach Grundsätzen des Sozialen Entschädigungsrechts einsteht, hat ein Recht auf

(Textabschnitt unverändert)

1. die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und

2. angemessene wirtschaftliche Versorgung.

vorherige Änderung

2 Ein Recht auf angemessene wirtschaftliche Versorgung haben auch die Hinterbliebenen eines Beschädigten.



2 Ein Recht auf angemessene Leistungen der Sozialen Entschädigung haben auch die Hinterbliebenen eines Geschädigten.

 

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