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Artikel 28 - Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Artikel 28 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 28 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB I § 5, § 24, § 29

Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 119 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Soziale Entschädigung".

b)
Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

§ 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung".

c)
Nach der Angabe zu § 71 wird folgender § 72 eingefügt:

„§ 72 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „bei Gesundheitsschäden" gestrichen.

b)
In Satz 1 wird das Wort „versorgungsrechtlichen" gestrichen und werden nach dem Wort „Grundsätzen" die Wörter „des Sozialen Entschädigungsrechts" eingefügt.

c)
In Satz 2 werden die Wörter „wirtschaftliche Versorgung" durch die Wörter „Leistungen der Sozialen Entschädigung" und das Wort „Beschädigten" durch das Wort „Geschädigten" ersetzt.

3.
§ 24 wird wie folgt gefasst:

§ 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung

(1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden:

1.
Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen,

2.
Krankenbehandlung,

3.
Leistungen zur Teilhabe,

4.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,

5.
Leistungen bei Blindheit,

6.
Entschädigungszahlungen,

7.
Berufsschadensausgleich,

8.
Besondere Leistungen im Einzelfall,

9.
Leistungen bei Überführung und Bestattung,

10.
Ausgleich in Härtefällen,

11.
Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie

12.
Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen.

(2) Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung. Bei der Durchführung der Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Durchführung der Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit. Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig."

4.
In § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

5.
(aufgehoben)

6.
(aufgehoben)





 

Frühere Fassungen von Artikel 28 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2022Artikel 18 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 28 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 28 SozERG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozERG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 18 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
... Artikel 28 Nummer 5 und 6 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 89 des Gesetzes vom 20. August ...