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§ 24 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (LAP-gKrimDV)

V. v. 07.09.2005 BGBl. I S. 2758; aufgehoben durch § 25 V. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3694
Geltung ab 20.09.2005; FNA: 2030-6-24 Beamte
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§ 24 Einführung in die neue Laufbahn mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst



(1) Beamtinnen oder Beamte, die die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren polizeilichen oder kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes besitzen, können die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 und 4 der Kriminal-Laufbahnverordnung erwerben. Über die Zulassung zur Einführung in die neue Laufbahn entscheidet das Bundesministerium des Innern nach Maßgabe des Ergebnisses eines Auswahlverfahrens. Das Bundeskriminalamt benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden.

(2) Zur Einführung in die neue Laufbahn nehmen die Beamtinnen und Beamten gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 41 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Nach bestandener Prüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.



 

Zitierungen von § 24 LAP-gKrimDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 LAP-gKrimDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gKrimDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 LAP-gKrimDV Übergangsregelung
... Anwärterinnen und Anwärter und Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 24 , die vor dem 1. Oktober 2004 mit der Ausbildung begonnen haben, ist die Verordnung über die ...