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Kapitel 2 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (LAP-gKrimDV)

V. v. 07.09.2005 BGBl. I S. 2758; aufgehoben durch § 25 V. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3694
Geltung ab 20.09.2005; FNA: 2030-6-24 Beamte
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Kapitel 2 Laufbahnwechsel

§ 24 Einführung in die neue Laufbahn mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst



(1) Beamtinnen oder Beamte, die die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren polizeilichen oder kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes besitzen, können die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 und 4 der Kriminal-Laufbahnverordnung erwerben. Über die Zulassung zur Einführung in die neue Laufbahn entscheidet das Bundesministerium des Innern nach Maßgabe des Ergebnisses eines Auswahlverfahrens. Das Bundeskriminalamt benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden.

(2) Zur Einführung in die neue Laufbahn nehmen die Beamtinnen und Beamten gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 41 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Nach bestandener Prüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.


§ 25 Verkürzung der Einführung in die neue Laufbahn



(1) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, können nach Anhörung der Beamtinnen und Beamten die berufspraktischen Studienzeiten um höchstens sechs Monate verkürzt werden. Verkürzungen sind nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint.

(2) Bei einer Verkürzung nach Absatz 1 können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen der Ausbildung nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte entzogen werden.