(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1 bis 3, auszuführen:
- 1.
- Runderneuern eines Reifens,
- 2.
- Reparieren eines Lastkraftwagenreifens,
- 3.
- Herstellen der Endlosverbindung eines Mehrlagenförderbandes,
- 4.
- Verkürzen eines Schlauches,
- 5.
- Reparieren eines Förderbandlängsrisses.
(2) Die Kalkulation ist bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.