(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1 und 2, auszuführen:
- 1.
- Montieren von Personenkraftwagenreifen mit Hilfe eines Montagegeräts sowie Auswuchten stationär und am Fahrzeug,
- 2.
- Vermessen und Einstellen von Spur, Sturz und Nachlauf,
- 3.
- Montieren und Auswuchten eines Lastkraftwagenreifens,
- 4.
- Montieren und Auswuchten eines Motorradreifens,
- 5.
- Montieren von Ackerschlepper-, Implement- und Erdbewegungsmaschinenreifen sowie Einbringen von Wasserfüllungen,
- 6.
- Nachschneiden von Reparaturstellen und Lastkraftwagenreifen,
- 7.
- Umrüsten von Fahrzeugen auf andere Felgen und Reifenausführungen,
- 8.
- Bestimmen der unterschiedlichen Felgenarten, Zuordnen verschiedener Verschlußsysteme zu den entsprechenden Felgen im Lastkraftwagenbereich,
- 9.
- Beheben von Abweichungen im Rundlauf eines Rades durch Matchen oder Egalisieren,
- 10.
- Beurteilen von Karkassen zur Feststellung ihrer Runderneuerungsfähigkeit,
- 11.
- Beurteilen von Schlauch- und Reifenschäden zur Feststellung ihrer Reparaturfähigkeit.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.