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§ 5 - Vulkaniseurmeisterverordnung (VulkMstrV)

V. v. 11.01.1989 BGBl. I S. 62; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.05.2006 BGBl. I S. 1156
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 7110-3-94 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) Im Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

Berechnen von physikalischen Größen, insbesondere von Druck, Kraft, Arbeit, Drehzahl, Geschwindigkeit, Energieverbrauch, gleichförmigen und ungleichförmigen Bewegungen, Wärmemengen, Heizwert und Wärmedehnung;

2.
Technisches Zeichnen:

a)
Darstellen einfacher technischer Werkstücke mittels Skizzen oder technischer Zeichnungen,

b)
Lesen technischer Zeichnungen in Betriebsanleitungen;

3.
Fachtechnologie:

a)
Mechanik, insbesondere Anwendung der Hebelgesetze und Drehmomente im Bereich der Reifenbelastung und Förderbandbeanspruchung,

b)
Wärmelehre, insbesondere Temperaturbestimmungen und -messungen, Wärmedehnung im Bereich der Dampferzeugung und Vulkanisation,

c)
Elektrotechnik, insbesondere elektrische Arbeit, Leistung und Stromstärke bei fachbezogenen Maschinen und Heizanlagen,

d)
Kraftfahrzeugtechnik, insbesondere

aa)
Fahrgestelle und Antriebsanordnungen,

bb)
Federung, Stoßdämpfer, Lenkung mit Lenkgeometrie,

cc)
Bremsen,

dd)
Bereifung, Arten ihrer Verwendung, Abmessung, Kurzbezeichnung nach DIN und ISO, Montage, Auswuchtung und Behandlung, Lagerung,

ee)
Felgenarten und Kurzbezeichnung mit Reifenzuordnung, Ventile,

e)
berufsbezogene Werkzeuge und Maschinen, ihren Aufbau, ihre Anwendung und Handhabung, insbesondere Messen und Einbauen von Heizformen,

f)
Wasseraufbereitungs- und Dampferzeugungsanlagen,

g)
Arbeitsplatz- und Lagerraumgestaltung,

h)
Ursachenbestimmung von Reifenschäden,

i)
Aufbau von Förderbandanlagen;

4.
Werkstoffkunde:

a)
Gewinnung, chemische Zusammensetzung, Eigenschaften, Verarbeitung und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,

b)
Handelsformen,

c)
Werkstoffprüfung;

5.
Berufsbezogene Vorschriften und technische Regeln:

a)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

b)
berufsbezogene Vorschriften des Straßenverkehrsrechts, insbesondere der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung,

c)
berufsbezogene Normen, berufsbezogene technische Regeln, berufsbezogene Vorschriften des Wasserrechts, des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung sowie Vorschriften des Technischen Überwachungsvereins und Leitlinien des Wirtschaftsverbandes der deutschen Kautschukindustrie,

d)
berufsbezogene Vorschriften über Betrieb, Wartung und Überwachung von Dampferzeugungsanlagen, Druckkesseln und Hebeanlagen, Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, fachliche Empfehlungen über die Verwendung und Runderneuerung von Reifen;

6.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 3 und 5.