Soll Bier im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung versandt werden, hat der Anmelder nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes dies bei dem für die Zollbehandlung zuständigen Hauptzollamt schriftlich zu beantragen und diesem die nach §
18 Abs. 1 ausgefertigten Begleitpapiere vorzulegen. Für das Versandverfahren gilt §
18 sinngemäß. Der Empfänger hat den bestätigten Rückschein unverzüglich dem Hauptzollamt nach Satz 1 zuzusenden.