| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010) |
Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG)neugefasst durch B. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2055; Geltung ab 14.04.1980 FNA: 53-2; 5 Verteidigung 53 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung Änderungen / Synopse | 19 Gesetze verweisen aus 25 Artikeln auf Arbeitsplatzschutzgesetz Zweiter Abschnitt Meldung bei den Erfassungsbehörden und Wehrersatzbehörden§ 14 Weiterzahlung des Arbeitsentgelts(1) Wird ein Arbeitnehmer nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes von der Erfassungsbehörde oder einer Wehrersatzbehörde aufgefordert, sich persönlich zu melden oder vorzustellen, so hat der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. (2) Der Arbeitnehmer hat die Ladung unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Arbeitnehmer, der zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden soll. |