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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im ArbPlSchG

Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG)

neugefasst durch B. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2055; Geltung ab 14.04.1980
FNA: 53-2; 5 Verteidigung 53 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
Änderungen / Synopse | 19 Gesetze verweisen aus 25 Artikeln auf Arbeitsplatzschutzgesetz


Zweiter Abschnitt Meldung bei den Erfassungsbehörden und Wehrersatzbehörden



§ 14 Weiterzahlung des Arbeitsentgelts



(1) Wird ein Arbeitnehmer nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes von der Erfassungsbehörde oder einer Wehrersatzbehörde aufgefordert, sich persönlich zu melden oder vorzustellen, so hat der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.

(2) Der Arbeitnehmer hat die Ladung unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Arbeitnehmer, der zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden soll.